zum zitierten Beitrag
Zitat von Saarländer
frage, die Richtlinie 93/92/EWG hat dann für deine triumpf keine gültigkeit ?
Hier ist die entsprechende Verordnung:
................. zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muß folgender Mindestabstand eingehalten werden: — 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt, — 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt, — 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt, — ? 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd beträgt.
...lange Rede kurzer Sinn, der Abstand muß je nach Leuchtkraft zwischen 20 und 75mm liegen.
Ich glaube nicht das der TÜV die Lichtstärke/Lumen überhaupt messen kann! Die meisten kennen nicht mal die Verordnung. Übrigens beträgt mein Abstand ca. 70mm!
Hier einmal der gesamte Text:
6.3. Fahrtrichtungsanzeiger
6.3.1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.
6.3.2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger
hinten.
6.3.3. Anordnung
6.3.3.1. Inder Breite:
6.3.3.1.1. Für die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger müssen gleichzeitig
folgende Vorschriften erfüllt sein:
6.3.3.1.1.1. Der Mindestabstand zwischen ihren leuchtenden Flächen muß
240 mm betragen;
6.3.3.1.1.2. sie müssen sich außerhalb der senkrechten Längsebenen befinden,
die die Außenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer
berühren;
6.3.3.1.1.3. zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und
den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muß
folgender Mindestabstand eingehalten werden:
— 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,
— 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,
— 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt,
— ? 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd
beträgt.
6.3.3.1.2. Bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern muß der Abstand
zwischen den Innenrändern der beiden leuchtenden Flächen
mindestens 180 mm sein.
1993L0092 — DE — 23.11.1993 — 000.001 — 16
?B
6.3.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über
dem Boden.
6.3.3.3. In Längsrichtung: Der sich nach vorn erstreckende Abstand
zwischen der Querebene, die das äußerste hintere Ende des
Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger
darf nicht größer als 300 mm sein.
6.3.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: siehe Anlage 2.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15º nach oben
und 15º nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen
darf jedoch auf 5º verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger
in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.3.5. Ausrichtung
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen
der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.3.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
6.3.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.9. Elektrische Schaltung:
Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muß unabhängig von
den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf
derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung
zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.
6.3.10. Funktionskontrolle: wahlfrei.
Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie
optisch, so muß sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen
normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung
bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger muß sie
erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche
Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung
akustisch, so muß sie deutlich hörbar sein und im
Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die
optische Funktionskontrolle.
6.3.11. Sonstige Vorschriften
Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die
Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen
als die für das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen
erforderlichen Stromkreise versorgen.
6.3.11.1. Dem Einschalten des Blinksignals muß das Aufleuchten der
Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem
Ausschalten muß das Erlöschen der Leuchte nach längstens
eineinhalb Sekunden folgen.
6.3.11.2. Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom
versorgt werden, gilt:
6.3.11.2.1. Die Blinkfrequenz muß 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.2.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs
müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken.
6.3.11.3. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom
versorgt werden, gilt — wenn die Drehzahl des Motors zwischen
50 und 100 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
entsprechenden Drehzahl liegt — folgendes:
6.3.11.3.1. Die Blinkfrequenz muß 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.3.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen
gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1
definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten
sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
6.3.11.4. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom
versorgt werden, gilt — wenn die Drehzahl des Motors zwischen
der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der
der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl
liegt