Zitat von Asgar
Zitat von Rallemann
Und was ist dann mit der Garantie?
Der Händler wird mir wohl kaum einen Stempel ins Serviceeft machen, wenn ich selber die Ölwechsel gemacht habe.
Für die Garantie muss die Inspektion NICHT bei einem Fachhändler gemacht werden.
Dazu gibt es sogar ein EU-Urteil:„Neuwagen-Gewährleistung:
EU erlaubt Wartung durch freie Betriebe
In einem 2010 gefällten Urteil durch die EU-Kommission (GVO 1400/2002 der EU) ist eine Einschränkung der Gewährleistung wegen einer Serviceleistung durch eine freie Werkstatt durch die Hersteller nicht mehr erlaubt.
Freie Werkstätten haben das Recht, Fahrzeuge auch in der Gewährleistungsfrist zu warten oder zu reparieren, ohne dass der Besitzer seine Sachmangelansprüche verliert.
Wichtig hierbei ist, dass die Leistungen nach den Vorgaben der Fahrzeughersteller durchgeführt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die freie Werkstattwahl und damit die Stellung der freien Werkstätten mit einem Urteil vom 25. September 2013 gestärkt. Nach Auffassung der Richter kann eine vom Fahrzeugkäufer zusätzlich abgeschlossene und bezahlte Gebrauchtwagen-Garantie nicht mit der Auflage verbunden werden, das Fahrzeug nur in Vertragswerkstätten warten zu lassen.
Eine entsprechende Klausel im Garantievertrag ist nach Auffassung des unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats unwirksam (AZ: VIII ZR 206/12)“
http://www.stopandgo.de/werkstatt-autose...ister-raet.html
Weiterhin schau mal in deine Betriebsanleitung.
Da steht detailliert, was bei Inspektionen getan werden muss – und auch wer es tun muss.„Jemand, der sich damit auskennt“.
Nix von Vertragswerkstatt.
Der Mythos der Vertragswerkstatt dient nur dazu, die überteuerten Harley-Tempel zu finanzieren.
Zumal die anderen Inspektionsposten bei der Erstinspektion ohnehin von jedem verantwortungsbewussten Fahrer ohnehin erledigt werden (Dichtigkeitschecks usw.)
Schlussendlich bleibt es dir unbenommen, die Inspektion bei der Vertragswerkstatt vornehmen zu lassen mit der Vereinbarung, KEINEN Ölwechsel vorzunehmen, da nachweislich bereits durchgeführt.
Oh je oh je, da läuft aber einiges durcheinander. Hier mal in Kürze:
1. Es geht hier um die Garantie für Neufahrzeuge. Die ist nicht zu verwechseln mit der Gewährleistung für Neufahrzeuge. Die Gewährleistung besteht bereits gesetzlich und ist zwingend. Soweit es die EU-Kommission betrifft, geht es um kartellrechtliche Fragen und sie betreffen Fragen der Gewährleistung. Nicht der Herstellergarantie. Hier geht es aber um die Frage der Garantieansprüche und ob man diese verliert, wenn man nicht zum Vertragshändler geht.
2. Was der BGH gesagt hat, betrifft entgeltlich hinzuerworbene Garantien (Garantieverlängerung, die auch HD anbietet gegen Bezahlung oder auch die entgeltlichen Gebrauchtfahrezeugegarantien). Nur für diese hat der BGH entschieden, dass eine Vertragshändlerbindung unwirksam ist.
3. Die unentgeltliche "automatische" Garantie, die der Hersteller beim Kauf eines Neufahrzeugs gibt, darf durchaus so ausgestaltet sein, dass eine Vertragshändlerbindung besteht. Weder der Hersteller noch der Verkäufer schulden diese Garantie. Sie geben sie freiwillig. Also dürfen sie sie auch beliebig einschränken.
Hört also bitte auf, den Leuten selbstbewusst Tipps zu geben, die dazu führen können, dass sie ihre Herstellergarantie verlieren. Übrigens, das Servicehandbuch und die Betriebsanleitung sind vollkommen irrelevant. Maßgeblich sind die Garantiebedingungen.
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"Wer weiß, wie Gesetze und Würste zu Stande kommen, kann nachts nicht mehr ruhig schlafen." (Otto von Bismarck)