@ ironcycle
Weil Du Dich auszukennen scheinst: Nach meiner beruflichen Erfahrung (bin kein Rechtsgelehrter) ist der Unterschied der Gewährleistung zur Garantie die "Beweislastumkehr", sprich:
- Wenn ich einen Schaden (kein Unfall) als Garantiefall melde, muss der Händler mir beweisen, dass ich der Verantwortliche für den Schaden bin, sonst muss er ihn auf eigene Kosten beseitigen. Das kann HD bzw. der Händler mir nur freiwillig gewähren und mir dafür seine Bedingungen (Wartung in der Vertragswerkstatt) diktieren. In unserer Rechtsordnung gibt es nunmal keine Verpflichtung (z.B. eines Herstellers) zur Verantwortungsübernahme für etwas, für das einem (z.B. Hersteller) die Verantwortung nicht nachgewiesen werden kann. Sonst könnte man ja auch für Verbrechen bestraft werden, die einem nicht nachgewiesen werden können.
- Wenn ich einen Schaden (kein Unfall) als Gewährleistungsfall melde, muss ich dem Händler beweisen, dass er bzw. HD der Verantwortliche für den Schaden ist, sonst muss ich ihn auf eigene Kosten beseitigen. Diese Gewährleistung steht mir in der EU gegenüber dem Verkäufer zu, egal ob Neu oder Gebrauchtkfz, außer bei Erwerb von Privat. Nur deswegen kann HD bzw. der Händler mir dafür auch keine Bedingungen (Wartung in der Vertragswerkstatt) auferlegen. Allerdings habe ich wegen meiner Beweispflicht (eben durch die Beweislastumkehr) in der Realität schlechte Karten: Selbst wenn ich für sehr teueres Geld ein Gutachten bei einer Technischen Universität in Auftrag gebe, dessen Ergebnis ist, dass ein Konstruktions- oder Produktionsfehler vorliegt, wird Harley mit Sicherheit mit einem Gegengutachten kommen. Also ist die Gewährleistung eigentlich nur beim Erwerb vom Gebrauchtwagenhändler was wert, weil bei unsichtbarem, nicht im Vertrag erwähnten Verschleiß oder fehlerhafter Wartung oder Reparatur zweifelsfrei die Verantwortung für den Zustand des verkauften KFZ beim Verkäufer liegt, selbst wenn er selbst nichts von den Schäden wusste, also nicht " schuld" im Sinne einer arglistigen Täuschung ist. Deswegen kann der Vertrag ja auch nicht gewandelt werden, sondern der Verkäufer muss "nur" die Beseitigung bezahlen. Die EU kann den gewerbsmäßigen Verkäufer nur deswegen dazu verpflichten, weil es eben zum Verantwortungs- und damit geforderten Wissensumfang eines solchen Gewerbes gehört, sich als Verkäufer über den Zustand des Verkaufsgegenstandes schlau zu machen. Der ahnungslose Privatverkäufer kann das nicht, also kann er auch nicht zur Gewährleistung verpflichtet werden.
Sehe ich das richtig so?
=> Wenn ja, heißt das, EU hin oder her, es bleibt alles beim Alten: Beim Neukfz bringt mir nur die freiwillige Herstellergarantie was, weil der Hersteller da freiwillig die Beweislast übernommen hat, das er nicht verantwortlich für den Schaden ist. Wenn er das nicht beweisen kann, muss er zahlen. Und damit muss ich in der Garantiezeit wie seit eh und je Frist - und Laufleistungsgerecht in die Vertragswerkstatt. Und das kann der Hersteller so eng auslegen wie er will, will heißen, wenn nichts anderes in der Garantieübernahme steht, keinen km mehr oder weniger. Punkt.
Ein separater Punkt bliebe dann, ob HD für seine freiwillige Garantiezusage nun tatsächlich zur Inspektion in der Vertragswerkstatt verpflichtet oder nicht.
Dieser Beitrag wurde schon 9 mal editiert, zum letzten mal von niterider am 01.06.2016 15:30.