§21a - Sicherheitsgurte, Schutzhelme(2) Wer Krafträder [...] führt [...], muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. [...]Die entsprechende Verwaltungsvorschrift sagt: Amtlich genehmigte Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind. Bis auf weitere dürfen auch Schutzhelme verwendet werden, die nicht amtlich genehmigt sind. Dabei muss es sich aber jedenfalls um Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung handeln. Es gilt die zweite Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 (anm. von mir: 1990!!!! so alt ist diese Regelung inzwischen, und immer noch geistern diese bescheuerten Gerüchte rum!) (BGBl. I S. 550) geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481).Kannst auch weiter suchen und allen entsprechenden Quellen nachlesen, am Ende kommt nur raus: ECE ist vorgeschrieben, muss aber doch nicht sein. Im Fall des Falles, kann dann höchstens die Versicherung Theater machen. Gehört habe ich aber selbst das noch nie.
DlzG