Moin Jörg,
Tja... schöne Shice.... Ich hab mal ein wenig herum gegugelt und bin auf diese - recht aktuelle - Seite
HIER gestoßen.
Dort geht es zwar um den Vertrieb von importierten Kfz - Teilen, aber letzten Endes sind die Vorschriften, auf die
Bezug genommen wird, die gleichen wie in Deinem Fall.
So gesehen ist die Rechtslage ziemlich eindeutig.... Zitat:
Frage: Was ist mit „verwenden“ i.S. des §22a Abs.2 StVZO gemeint?
Das Verbot Fahrzeugartikel, die nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind, zu verwenden, bedeutet,
dass allein schon der Einbau des Fahrzeugartikels in ein Fahrzeug, und nicht erst dessen Benutzung im Straßenverkehr,
verboten ist. (Hentschel/StVR/Dauer §22a StVZO Rn. 32)
Andererseits gibt es
HIER eine Aufstellung der Teile, die bei Im- / Export einer Bauartgenehmigung bedürfen, und da
sind Rückspiegel NICHT aufgelistet (obwohl sie eigentlich auch einen e-Kennzeichnung haben müssen).
Wie "Skogr" schon schrieb.... Musste selbst wissen, ob es sich lohnt deswegen einen Rechststreit anzuzetteln. ICH
an Deiner Stelle würde mir den Stress nicht antun....
zum zitierten Beitrag
Zitat von Skogr
Bei dem Fuhrpark den du bewegst, denke ich wirds kein monetäres Problem darstellen
...DER ist gut....
Greetz Jo
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Wenn man schon keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten
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