=> 0 Toleranz, wenn nicht extra abgeschlossen, sondern vom Hersteller als Dreingabe gewährt. (Garantie als freiwillige Zusatzleistung).
LG Landshut, Urteil vom 29.04.2014 –
55 O 3030/13
"Hängen Garantieansprüche davon ab, dass ein Neuwagen in bestimmten Intervallen, mindestens einmal in zwei Jahren, nach Herstellervorgaben überprüft wird, ist die Verweigerung von Garantieleistungen auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein Wartungsintervall nur geringfügig überschritten wurde (hier: Inspektion bei 120.340 km statt bei 120.000 km)....
Die Einhaltung der Wartungsintervalle ist hier als Hauptleistungspflicht zu qualifizieren."
=> Kleine Toleranz, wenn die Garantie extra dazu gekauft; also extra Garantievertrag BGH Az: VIII ZR 251/06)
"Vertragsklausel ist unwirksam, nach der ein Garantieanspruch für Mängel an dem Fahrzeug entfallen sollte, wenn der Käufer bestimmte Inspektionsintervalle nicht einhält. Eine solche Bestimmung benachteiligt den Kunden laut BGH unangemessen, weil er nach deren Wortlaut auch dann leer ausgehen soll, wenn der Mangel nichts mit der versäumten Wartung zu tun hat "
Hier Überschreitung von 827 KM bei 15.0000 KM
Daraus folgt:
- bei der normalen Gewährleistung (2 Jahre) bei Neukauf, hat der Käufer ein gesetzliches Gewährleistunsgsrecht. Das kann auch nicht eingeschränkt werden! Das Problem ist nach 2 Jahren und überschrittener Inspektion.
- Darüberhinausgehende Garantiezusagen als Dreingabe: Keine Toleranz.
- Bei den 3-4 Jahres Garantien, die automatisch mit dabei sind bei HD: Keine Toleranz!
- Anders, wenn man diese wieder extra abschliesst und bezahlt. Dann gibt es eine kleine Toleranz. Definitiv, sehr viel kleiner als 1000 KM. Eine kleine Überschreitung würde den Käufer unangemessen benachteiligen, wenn dann alle Gewährleistungen erlöschen. Das geht nicht. Vor allem dann nicht, wenn der Mangel gar nicht auf die überschrittene Inspektion zurückzuführen ist.
- Beruht der Mangel auf fehlende Wartung und hat der Kunde diese deutlich überschritten, Pech.