zum zitierten Beitrag
Zitat von v2devil
hat die Sporty sowas serienmäßig nicht, kann man es auch nicht einfordern.
Oh doch, kann man ...
StVZO §38a
(2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
TÜV relevant, schwerer Mangel wenn fehlt oder keine Funktion, bei ausgebautem Lenkerschloss muss eine Alternative im Schein eingetragen sein.
Das Lenkerschloss ist keine Diebstahlsicherung sondern der "Schutz gegen unbefugte Benutzung"
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.