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Allg. Reinforced Reifen

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Allg. Reinforced Reifen

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Constantin ist offline Constantin · 10 Posts seit 05.05.2022
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fährt: XL1200X
Constantin ist offline Constantin
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10 Posts seit 05.05.2022 aus Kiel

fährt: XL1200X
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Neuer Beitrag 26.02.2024 13:57
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Bitte nicht steinigen, ich habe die Suchfunktion bedient: Mir geht es darum, wie sich Reinforced Reifen bei gleichem Lastindex fahren (in der Suche konnte ich nichts finden).
Mir ist schon klar, was reinforced bedeutet. Beim Auto, wo es mir wirklich auf den Fahrgenuss ankommt, spielt es schon eine Rolle, ob der Reifen reinforced ist oder nicht. Die Flanke ist weicher, was sich auf das gesamte Fahrgefühl auswirkt (also, ich rede von Kisten wie Caterham, Elise etc.). 
Für meine 48 wollte ich nun Reifen kaufen, stolpere aber bei den Michelin Commander III Cruiser immer nur über die Variante mit dem Zusatz RF im Namen.
Wie verhält sich das beim Motorrad? Oder ist es da egal, ob RF oder nicht?
Ich hoffe ihr versteht was ich meine. Also nicht was geht / ist zulässig, sondern was fährt sich am Ende schön.

Bestem Dank & viele Grüße,
Constantin

Road King Spezial 22 ist offline Road King Spezial 22 · 360 Posts seit 04.08.2022
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Road King Spezial 22 ist offline Road King Spezial 22
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fährt: FLHRXS Bj./Mod.2022
Neuer Beitrag 21.03.2024 14:10
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Geh auf die Michelin Seiten. Reinforced oder nicht, kommt nur drauf an was muss und wie schnell man fährt. Michelin Commander III Cruiser oder Touring, bestimmt allein das Gewicht von Deinem Bike. Ich müsste auf meiner RKS / 370 kg die Commander III Touring fahren, hinten REINF. laut Michelin Reifenfreigabe / Herstellerbescheinigung (sollte man immer dabei haben, wenn nicht eingetragen) und das werden auch meine nächsten Reifen. Ich brauche welche die auch ggf. mal "nass" funktionieren. (Tour)
Es gibt etliches über Reifen hier. Viele schwören auf Metzeler Cruisetec. Das ist meine Alternative und Plan B, wenn ich die Michelin nicht bekommen sollte.
Avon soll aber auch nicht schlecht sein....
Was sich am Ende schön fährt ist ja überwiegend dem Fahrprofil geschuldet und der Rest ist Geschmacksache.

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Weich-Ei ist offline Weich-Ei · 3359 Posts seit 01.12.2011
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Weich-Ei ist offline Weich-Ei
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fährt: AWO 425T
Neuer Beitrag 21.03.2024 15:09
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zum zitierten Beitrag Zitat von Road King Spezial 22
laut Michelin Reifenfreigabe / Herstellerbescheinigung (sollte man immer dabei haben, wenn nicht eingetragen)

Das ist nicht komplett richtig, Reifenbindung gibt es schon lange nicht mehr und die "Gültigkeit" der/einer Reifenfreigabe/Herstellerbescheinigung wurde ebenso schon vor 3 Jahren ad acta gelegt.
Es kann jeder Reifen gefahren werden der die im Schein aufgeführten Bedingungen (Größe, Speedindex, Lastindex) erfüllt bzw bei Speed und Last übererfüllt.
Der Einsatz/die Bauform von Radial/Diagonal ist nicht mehr bindend, ebenso ist vorn Hersteller A und hinten Hersteller B möglich, das ist keine Mischbereifung da sie nicht auf EINER Achse laufen.
Alles was davon abweicht muss abgenommen+eingetragen werden, da hilft auch nicht das Mitführen einer Herstellerbescheinigung.

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cal43 ist offline cal43 · 1393 Posts seit 04.05.2020
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Neuer Beitrag 22.03.2024 08:53
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Reifenbindung hat bei Motorrädern die eine ABE haben bestand, da muß man jeden anderen Reifen eintragen.
Die alten ABE für Reifen gelten ab Produktionsdatum 2020 nicht mehr.

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oldman63 ist offline oldman63 · 86 Posts seit 12.04.2024
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Neuer Beitrag 11.05.2024 13:06
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 @cal43 

das ist nicht richtig: PDF

1.1.

Für Motorräder mit EG-Typgenehmigung im Serienzustand entfällt die Reifenfabrikatsbindung.


Du hast jedoch recht, wenn eine andere Größe ins Spiel kommt.

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Börnie ist offline Börnie · 1825 Posts seit 12.04.2015
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fährt: Road King Special 114 + Fat Bob DC 103
Neuer Beitrag 11.05.2024 13:25
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Bei Reinforced ist die Karkasse an sich tragfähiger, sprich durch mehr Lagen, anderes Material der Fäden oder dickeren Fäden
hält der Reifen "mehr aus", ist stabiler - steifer. Das betrifft dann auch die Seitenwand. Und der ggf höhere Lagenumschlag
setzt noch einen drauf. Ob der Popometer das tatsächlich spürt .....
Eine gute Möglichkeit um die Seitenwand "weicher" zu machen ist, den Luftdruck abzusenken - wenn man Landstrasse fährt. Macht
das Ganze zum Teil deutlich komfortabler. Letztes Jahr im Elsass mit der RK mit kalten Reifen und 2,1 und 2,5 bar gestartet. Nach
ein paar Kilometern Elsässer Kurvenschmaus waren es dann ca 2,5 / 2,9 bei warmen Reifen. Alles Super !
Mit Serienluftdruck hatte ich schon 2,9 / 3,5 bar bei warmen Reifen. geschockt

__________________
.




.


 

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Börnie am 11.05.2024 15:09.

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cal43 ist offline cal43 · 1393 Posts seit 04.05.2020
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Neuer Beitrag 13.05.2024 07:02
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zum zitierten Beitrag Zitat von oldman63
 @cal43 

das ist nicht richtig: PDF

1.1.

Für Motorräder mit EG-Typgenehmigung im Serienzustand entfällt die Reifenfabrikatsbindung.


Du hast jedoch recht, wenn eine andere Größe ins Spiel kommt.

@oldman63 
Doch es ist richtig wenn das Fahrzeug nach ABE abgenommen wurde. In dem verlinkten PDF Punkt 1.3
Wenn  ein Motorrad das mit ABE genehmigt wurde und eine Reifenbindung eingetragen hat, ist man sogar ohne Betriebserlaubnis unterwegs wenn der Reifen nicht eingetragen ist.

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oldman63 ist offline oldman63 · 86 Posts seit 12.04.2024
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Neuer Beitrag 13.05.2024 08:29
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 @cal43
Ich zitiere den Text aus der PDF, bei dem es um Motorräder geht, welche eine EG-Typgenehmigung haben.

Dann kommt dein Einwand.

1.3. Für Motorräder ohne EG-Typgenehmigung oder mit Veränderungen

Evtl. reden wir gerade aneinander vorbei.

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Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von oldman63 am 13.05.2024 09:43.

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Neuer Beitrag 13.05.2024 09:55
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 @oldman63 Naja bis zu dem EU-Kram wurden Serienfahrzeuge  mit einer ABE typisiert





Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge (ABE)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 1 FZV nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Einige Kraftfahrzeugarten und Anhänger bedürfen gemäß § 3 Abs. 2 FZV keiner Zulassung.Die Allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt (das heißt in Form einer Typgenehmigung). Alle diesem Typ entsprechenden Serienfahrzeuge erhalten als Nachweis eine Datenbestätigung gemäß § 20 Absätze 3a und 3b StVZO in Verbindung mit Muster 2d (§ 20) StVZO, mittels derer der – gemäß § 6 Absatz 3 FZV bei der erstmaligen Zulassung erforderliche – Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, geführt werden kann. Werden zulassungsfreie Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und Anhänger die zur Verwendung hinter solchen Kraftfahrzeugen vorgesehen sind und für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Datenbestätigung (oder die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann der Hersteller eine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) ausstellen. Die ABE kann nach Ablauf einer festgesetzten Frist erlöschen, z. B. bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt oder wenn der genehmigte Typ den Vorschriften nicht mehr entspricht. Die aufgrund der ABE für das einzelne Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis bleibt grundsätzlich erhalten, es sei denn, es werden Veränderungen am Fahrzeug (zum Beispiel: Verkürzen der Federn, nicht genehmigte Auspuffanlage usw.) vorgenommen. In diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges (Näheres dazu siehe § 19 Absatz 2 StVZO).

aus Wikipedia

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fährt: Ultra Limited 2017
Neuer Beitrag 13.05.2024 10:05
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zum zitierten Beitrag Zitat von cal43
 @oldman63 Naja bis zu dem EU-Kram wurden Serienfahrzeuge  mit einer ABE typisiert

eben ! Und danach ( und dafür gilt auch der Hinweis), das es eben für diese KFZ dann keine Reifenbindung mehr gibt.

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Neuer Beitrag 13.05.2024 12:59
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das bei Fahrzeugen mit EU-Zulassung die Reifenfabrikatsbindung aufgehoben wurde stelle ich auch nicht in Abrede.
Aber Fahrzeuge die mit ABE zugelassen und eine Reifenfabrikatsbindung haben sind hiervon nicht erfasst, dies ist auch bei den Prüforganisationen strittig, der TÜV-Süd sagt aber es wäre so.

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oldman63 ist offline oldman63 · 86 Posts seit 12.04.2024
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Neuer Beitrag 13.05.2024 14:46
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Einigen wir uns doch darauf, das es Fahrzeuge gibt, welche eine EG-Typgenehmingung besitzen, für diese ist die Reifenindung eigentlich aufgehoben.  Steht auch so in der PDF.

Und dann kommen so alte Fahrzeuge wie deine, die haben eine ABE, andere z. T. auch eine Einzelbetriebserlaubnis, für die gilt das nicht. Steht auch so in der PDF.

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