Hallo zusammen!
Ich habe an meiner Forty Eight die originalen hinteren Blinker gegen die Kellermann Atto DF gewechselt.
Sieht top aus und da sie an der gleichen Stelle wie die vorherigen Originalen sitzen werden auch alle folgenden Kriterien eingehalten:
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):
- vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1.1.62
- Anzahl: 4
- Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
- Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
- in der Breite (min.):
nach EG vorn 240mm, hinten 180 mm nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden (”Ochsenaugen”) zueinander 560 mm
- in der Höhe: 350 - 1200 mm
- Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
- “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig
Da die Atto DF jedoch wirklich winzig sind kam mir der Gedanke, dass es eventuell auch eine Regellung für den Mindestabstand vom Blinker zum Rahmen geben könnte, habe aber im Forum und auch sonst im Netz keine entsprechende Vorschrift gefunden.
Weiß da jemand Bescheid?