Wenn man es juristisch streng auslegt, muss es eine Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO sein, da die Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO entweder eine EWG Betriebserlaubnis für das Teil oder ein Teilegutachten benötigt. Es gibt aber nur die Herstellerbescheinigung und die ist im strengen Sinne kein Teilegutachten. Also liegt bei Montage der Reifen eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich. Das sind die Regelungen die auch in den Herstellerbescheinigungen stehen.
Soweit so schlecht.
Aber, da steht auch drin, "Die in dieser Herstellerbescheinigung aufgeführten Reifen haben eine Bauteilgenehmigung nach ECE Regelung 75." Das gezeigte, an einem Luftreifen angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Reifentyp für Krafträder und Mopeds (E ) nach der Regelung Nr. 75 mit der Genehmigungsnummer 00xxx genehmigt wurde. Das wäre zusammen mit der Herstellerbescheinigung, dass der Anbau an diesem Typ Motorrad zulässig wäre, dasselbe wie die z.B. die Kärtchen für Auspuffanlagen, auf denen steht, welche E-Nummer zu welchem Mopped gehört. Und da reicht eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO. Das hat das zuständige Ministerium aber ausgeschlossen: Erlischt durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.
Wegen der blödsinnigen Gesetzesänderung geht das aber trotzdem noch für Reifen bis Bj. 2019. Danach gilt, dass die angegebene Bereifung stimmt nicht mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I, der Datenbestätigung, der Übereinstimmungs-Bescheinigung CoC oder der Fahrzeuggenehmigung überein stimmt. Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung und damit ein Erlöschen der Betriebserlaubnis des Motorrades nach § 19 (2) StVZO vor.
Also kannst du dir einen Satz alter Reifen vor 2019 besorgen, mit der alten Unbedeklichkeitsbescheinigung zum TÜV fahren, die mit einer Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO eintragen lassen, und mit der Eintragung neue Reifen ohne Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO und damit ohne Bündelungsbehörde weiterhin fahren.
__________________
Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.
Was man erträumen kann, kann man auch bauen.