Ich empfehle dazu mal §59 StVZO zu lesen und die fehlenden Angaben auf dem Fabrikschild zu ergänzen ...
(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
1.Hersteller des Fahrzeugs;
2.Fahrzeugtyp;
3.Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);
4.Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
5.zulässiges Gesamtgewicht;
6.zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).
EU Richtlinie dazu
und Achtung:
BGH 1 StR 620/60
Eine Urkunde verfälscht, wer die Fabriknummer an der Antriebsmaschine (dem Motor) eines Kraftfahrzeugs verändert, das Fabrikschild (§ 59 StVZO) gegen ein anderes auswechselt oder das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs (§§ 23, 60 StVZO) vertauscht (im Anschluß an BGHSt 9, 335 und BGH LM § 267 StGB Nr. 8 = VRS 5,135).
Dagegen begeht keine Urkundenfälschung, wer ohne Veränderung der Fabriknummer den Motor eines Kraftfahrzeugs in ein anderes einbaut.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.