Nix Gepäckträger, die meisten sind nur bis 4,5 kg zugelassen ...
§35a StVZO
(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein.
(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen,müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten.
und ...
RICHTLINIE 2009/79/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGENWenn die Möglichkeit zum Transport eines Beifahrers gegeben ist, muss das Fahrzeug mit einem Haltesystem für die Beifahrer ausgestattet sein, das aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen muss.
1.1. Haltegurt
Der Haltegurt muss so am Sitz oder an anderen Teilen des Rahmens befestigt werden, dass er vom Beifahrer leicht benutzt werden kann. Der Haltegurt und seine Befestigung müssen so ausgelegt sein, dass sie — ohne Riss bzw. Bruch — eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen können, die im Zentrum der Gurtoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.
1.2. Haltegriff
Bei Verwendung eines Haltegriffs muss dieser in der Nähe des Sitzes und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein.
Dieser Haltegriff muss so ausgelegt sein, dass er — ohne Bruch — eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.
Bei Verwendung von zwei Haltegriffen muss auf jeder Seite des Fahrzeugs ein Griff angebracht sein, wobei beide Griffe symmetrisch anzuordnen sind.
Diese Haltegriffe müssen so ausgelegt sei, dass jeder einzelne Griff — ohne Bruch — eine senkrechte Zugkraft von 1 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 1 MPa statisch aufgebracht wird.
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."