Blöd ist nur, das alles gilt für Fahrzeuge mit StVZO Zulassung und nicht für EG Zulassung.
Da gilt für Motorräder ECE R53 ...
Die wiederum besagt das folgende Leuchten vorhanden sein müssen:
(ECE R53, 5.14 ff)
Fernlicht, Abblendlicht, Blinker, Bremsleuchte, hintere Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, hinterer Rückstrahler, seitliche Rückstrahler
zusätzlich erlaubt sind (5.15 ff) : Warnblinklicht, Nebelleuchten vorn und hinten, Tagfahrlicht.
5.17: Der Anbau von anderen als die in den Absätzen 5.14 und 5.15 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist für Zwecke der Genehmigung nicht zulässig
Keine Rede von "zusätzliche Scheinwerfer zur Ausleuchtung der Fahrbahn", die sind also verboten.
Also gelten die "Passing Lights" hier und anderswo im Bereich der EG Zulassungen als Nebelscheinwerfer. Begründung: Mehr als zwei Fernscheinwerfer sind nicht erlaubt, mit dem Hauptscheinwerfer wären es aber drei ...
Nebelscheinwerfer sind einer oder zwei erlaubt, ABER nach 6.10.9 müssen die Nebelscheinwerfer UNABHÄNGIG von Fern oder Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können.
Die korrekte Übersetzung für "Passing Lamps" ist Scheinwerfer für Abblendlicht. Das was wir als Hauptscheinwerfer mit Abblendlicht verstehen ist im amerikanischen die "Headlamp"
Laut amerikanischer Vorschrift FMVSS (Federal Motor Vehicle Safety Standards) Nr. 108 dürfen zusätzlich zur "low beam headlamp" zwei weitere "low beam" (Abblendlicht) Scheinwerfer brennen und müssen beim Einschalten von Fernlicht ausgehen. SIC!
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.