Keinen mehr interessiert ? Leider falsch ...
Was du meinst ist die uralte Version dieses Paragraphen --> 150 mm über Achsmitte – Lauffläche komplett. abgedeckt , gültig für Fahrzeuge die nach StVZO zugelassen sind/waren
dann kamen die EG Zulassungen mit kurzer Abdeckung, inzwischen (seit ca. 10 Jahren) ist der Paragraph in der StVZO an EG Recht angepasst.
StVZO §36a Radabdeckungen, Ersatzräder.
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.