zum zitierten Beitrag
Zitat von HeikoJ
Bei mechanischer Klappenverstellung findet keine vorschriftenkonforme Regelung statt, die Anlage ist nur mit geschlossener Klappe zugelassen. Bei Elektronik ist der Modusversteller am Lenker erlaubt solange die Anlage in den messungsrelevanten Bereichen in jedem Modus schließt bzw. die Vorgaben der Standgeräuschmessung einhält. Ob das Fahrgeräusch auch eingehalten wird steht auf einem ganz anderen Blatt.
Lieber HeikoJ, Deine Sachkenntnis bezüglich EU-Vorschriften ist doch unbestritten (nein, keine Ironie
)
deswegen Frage an Dich: Ich hatte einen Deiner früheren Beiträge so verstanden, dass die Übergangsregelung EU 168/2013 erst ab Erstzulassung 1.1.2016 gilt, d.h. erst ab dann zugelassene Moppeds müssen in jedem Betriebszustand die Euro 3 einhalten, was dadurch erreicht wird, dass der Verstellhebel unerreichbar unterm Sitz montiert wird. Genau wegen der EZ nach dem 1.1.2016 hatte der motorcycle Dude doch die Probleme, die er im letzten Beitrag auf Seite 236 beschreibt.
Motorräder mit einer früheren Erstzulassung können den Verstellhebel so montiert haben, dass er nur während der Fahrt nicht erreichbar ist, in der Regel also links unterm Tank. Der feinsinnige juristische Unterschied zur EZ ab 1.1.2016 ist, dass dem Fahrer mit früherer EZ noch zugetraut wird, durch manuelle Regulierung vor Antritt der Fahrt im Stand ("unerreichbar während der Fahrt"), während der Fahrt im 2. und 3. Gang zwischen 50 und 80 km/h selber für Einhaltung der Grenzwerten zu sorgen
Wenn das nicht so wäre, hätte es doch auch vor dem 1.1.2016 für Penzl&Co überhaupt keinen Sinn gemacht, Anlagen mit manuellen Verstellhebeln zu produzieren, die der Fahrer niemals nicht unter gar keinen Umständen - also auch nicht im Stand - ("unterm Sitz montiert") bedienen kann. Warum hätte jemand eine Einrichtung für vieeeel Teuronen kaufen sollen, die man niemals nicht nie bedienen kann, auch nicht auf Privatgelände? Die offizielle juristische Begründung kann doch nur sein: bei Motorrädern mit EZ vor dem 1.1.2016 sollte der Fahrer noch die Möglichkeit haben, auf Privatgelände, z.B. Rennstrecke , mit vor Antritt der Fahrt geöffneter Klappe zu fahren. Alles andere wäre doch wie der Verkauf eines Achtzylinders, in dem in zwei Zylindern aus Zulassungsgründen die Kerzenlöcher mit Blindstopfen verschweißt sind. Deswegen , habe ich verstanden, ist die EU 168/2013 ja auch nur eine ÜBERGANGSregelung, weil man die manuelle Verstellbarkeit im Stand in einen unzulässigen Betriebszustand nicht bis zur Verabschiedung einer neuen Verordnung tolerieren wollte und andererseits den Herstellern nicht ohne Übergangsfrist den Abverkauf ihrer Anlage praktisch unmöglich machen konnte, was bei einem reinen Entzug der ABE der Fall gewesen wäre. Der EUGH hätte das sofort kassiert mit der Begründung: Welcher Kunde kauft dem Hersteller schon eine Anlage ab, die er unter keinen Umständen (also auch mit Verstellhebel unterm Sitz) legal betreiben kann.
Diese Übergangsverordnung ist doch eine juristische harrspalterische Gratwanderung . Händler, die das bei Maschinen ab 1.1.2016 montieren, handeln zwar rechtsicher, aber äußerst unseriös gegenüber ihrem Kunden, wie motorcycle-Duden feststellen musste.
Lieber HeikoJ, mich würde wegen Deines einschlägigen Sachverstandes Deine Sichtweise sehr interessieren. Interessiert hier sicher alle, die eine solche Anlage montiert haben.
Liebe Alle, flaue Witzchen über die Anzahl 5 der Verbesserungsversuche sind angesichts des komplizierten Themas wenig hilfreich und auch nicht lustig.
Dieser Beitrag wurde schon 5 mal editiert, zum letzten mal von motorcycle boy am 29.07.2020 21:11.