zum zitierten Beitrag
Zitat von DarkStar679
4. hat ein produktname nichts mit einer prüfung eines bauteils zu tun
5. und das gleiche produkt mit verschiedenen namen darf sicherlich auch die gleiche zulassungsnummer tragen
FALSCH !!!
Regelung Nr. 113 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen, Gasentladungs-Lichtquellen oder LED-Modulen ausgerüstet sind
ANWENDUNGSBEREICH,
Diese Regelung gilt für Scheinwerfer für Fahrzeuge der Klassen L und T.
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Regelung ist/sind
1.3.„Scheinwerfer unterschiedlicher Typen“ Scheinwerfer, die sich in folgenden wesentlichen Punkten unterscheiden:
1.3.1.der Fabrik- oder Handelsmarke;
1.3.2.den Merkmalen des optischen Systems;
1.3.3.dem Hinzufügen oder Weglassen von Bauteilen, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption und/oder Verformung während des Betriebs verändern können;
1.3.4.der Lichtart (Abblendlicht, Fernlicht oder beides);1.3.5.der Kategorie der Glühlampe(n), der Gasentladungs-Lichtquelle oder dem speziellen Identifizierungscode des Lichtquellenmoduls;
4. GENEHMIGUNG
4.1. Allgemeines
4.1.1.Entsprechen alle nach Absatz 2 eingereichten Muster eines Scheinwerfertyps den Vorschriften dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.
4.1.2.Entsprechen zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten den Vorschriften mehrerer Regelungen, so genügt die Anbringung eines einzigen internationalen Genehmigungszeichens unter der Voraussetzung, dass jede der zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten den jeweiligen Vorschriften entspricht.
4.1.3.Jedem genehmigten Typ wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt. Die ersten beiden Ziffern geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten und wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind.
Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines Scheinwerfers nach dieser Regelung mehr zuteilen.
4.1.4.Über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines Scheinwerfers nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
4.1.5.Zusätzlich zu der Aufschrift nach Absatz 3.1 ist ein Genehmigungszeichen nach den Absätzen 4.2 und 4.3 an den Stellen nach Absatz 3.2 an jedem Scheinwerfer anzubringen, der einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.