Am 01.06.2012 ist die 47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten (BGBl. I S. 1086, 10.05.2012)
Diese Änderungsverordnung ist quasi eine Neufassung des "alten" nicht mehr anwendbaren Regelwerks des Erlöschens der BE und nun ganz neu in § 19 Absatz 5 StVZO geregelt ( i. V. mit § 69a Absatz 2 StVZO, Nr 1a sowie der Ergänzung der Bußgeldkatalog-Verordnung um die laufenden Nummern 189a, 189a.1, 189a.2, 214a, 214a.1 und 214a.2.) 90 Euro + früher 3 Punkte, jetzt 1 Punkt
Was aber korrekt ist, und das ist seit Einführung der FZV so, dass die BE nicht mehr Bestandteil der Zulassung eines Fahrzeuges ist - und da liegt der Punkt, das ist jetzt europaweit so. Die BE ist Voraussetzung für ein Zulassungsverfahren und nicht Bestandteil der Zulassung, das ist ein gehöriger Unterschied, wenngleich es sich ziemlich identisch anhört.
Wie eingangs schon geschrieben wurde, ist unsere StVZO zieimlich rudimentär geworden, da sie durch viele Vorschriften aus der FZV ersetzt wurde.
Die erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wird nun in einer neuen Tatbestandsnummer über die Umweltkomponente geregelt, aber die erhebliche. B. d. Verkehrssicherheit wiederum selbst, wurde bisher an die "Nichtbeherrschabarkeit des Fahrzeugs" gekoppelt. Bsp. defekte Bremsen, Lenkung etc.
Diese Begründung wäre beim illegalen Auspuff schwer konstruierbar, es sei denn, im Auspuff ist etwas anderes drin, als aufgeprägt ist - auch richtig eingangs beschrieben.
Die Legaldefinition der erheblichen Beeinträchtigung der Umwelt fehlt aber bisher, und die Beamten warten quasi auf diese Definition seit der Einführung dieser Regelung.
Unser Ordnungwidrigkeitenrecht ist an die Verhältnismäßigkeit gekoppelt, in der Beweisführung muss die Maßnahme, egal welche, als erforderlich und angemessen nachvollziehbar sein.
__________________
noch ohne CAN-BUS und ABS...
http://forum.milwaukee-vtwin.de/thread31788-alle-xl-883-keihin-cv-vergaserkunde.htm
Dieser Beitrag wurde schon 2 mal editiert, zum letzten mal von DéDé am 07.01.2013 22:17.