Zitat von Chiefinspektor
Nichtwissen schützt vor Strafe bzw. zumindest vor den Rechtsfolgen nicht.
Nichtwissen schließt Vorsatz aus.
Nichtwissen schützt somit vor Strafe nur dann nicht, wenn der Straftatbestand überhaupt fahrlässig zu erfüllen ist und hierbei zudem die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Einen Betrug (§ 263 StGB) kann man definitiv nur vorsätzlich begehen. Und nur dann ist er strafbar
Bleiben also nur zivilrechtliche Rechtsfolgen. Aber auch die Arglistige Täuschung nach § 123 BGB setzt Vorsatz voraus. Scheidet also ebenfalls bei Nichtwissen (wie auch die Rechtsfolge nach § 142 BGB) aus.
Zwar greift die Schadenersatzpflicht im Schuldrecht (§ 437, 3 BGB) auch bei fahrlässigem Handeln. Nur dies zu beweisen, dürfte in der Praxis recht schwierig sein. Wenn der Verkäufer vor Verkauf der Sache im Rahmen seiner Möglichkeiten sehr sorgfältig geprüft und die Sache dann in gutem Glauben über die Mangelfreiheit verkauft hat, ist auch die Fahrlässigkeit grundsätzlich auszuschließen, zumindest aber mal schwierig zu beweisen.
Man wird also nur über die Wandelung bzw. Rücktritt (§§ 440, 323, 346 BGB) gehen können, da die Sache nicht den zugesicherten Eigenschaften (hier Unfallfreiheit) entspricht. Der Verkäufer wiederum könnte dann allerdings Schadenersatz bei dem Vorbesitzer geltend machen, der den Unfallschaden arglistig verschwiegen hat.
Damit wird der Verkäufer allerding im rechtlichen Sinne noch lange nicht bestraft
__________________
~~ Vier Räder bewegen den Körper; doch nur zwei Räder bewegen die Seele ~~
Dieser Beitrag wurde schon 3 mal editiert, zum letzten mal von Adi66 am 26.02.2011 21:27.