Zitat von Mertes
Versteh ich das richtig, das ich dazu erst zum Tüv muss, dann zur Zulassungsstelle ?
Oder braucht man "Beziehungen" ?
Beziehungen wären am besten. Wirklich.
Die FZV ist hinreichend unklar. Nämlich zu der Frage, ob es immer eines Gutachtens brauchte für ein kleines Kennzeichen.
Maßgeblich ist diese Anlage 4 1.Abschnitt Nr.4 S.6 und 7. Lies sie mal durch.
Bis 1.7.2012 galt S.7 nur für zweispurige Fahrzeuge. Und S.7 bestimmte: Ein verkleinertes Kennzeichen gab es nur für mehrspurige Fahrzeuge mit Gutachten.
Aber was galt für Moppeds, die ja auch von S.6 erfaßt waren?
S.6 sagt(e) für sich nichts zu verkleinerten Kennzeichen. Sollte diese Regeln irgendeinen Sinn haben, dann konnte man nur daraus folgern: Konnte "zweifelfrei" kein reguläres Schild angebracht werden, im Zweifel aufgrund Gutachten (unklar, ob sich der "Zweifel" auch auf die zumutbaren Umbaumaßnahmen erstreckten), dann mußte die Behörde "irgendein" anderes Schild zuweisen (zwar nicht unmittelbar aus Anlage 4, denn S.6 sagt ja nichts zu dem zuzuweisenden Schild), aber da in diesem Fall keine Umbaupflicht besteht und irgendein Kennzeichen nun mal zugewiesen werden muß, muß eben eine Ausnahmevorschrift aus der FZV, vermutlich § 47, herhalten) - aber NICHT ein verkleinertes Schild: Umkehrschluß aus S.7, denn danach war es ja nur mit Gutachten bei mehrspurigen Fahrzeugen zulässig.
Aus S.7 folgte daher ebenfalls: Verkleinerte Kennzeichen gab es nie und niemals für Moppeds - die gegenteilige Praxis vieler Zulassungsbehörden war offensichtlich rechtswidrig.
Ergebnis: Irgendein Schild (nur eben kein verkleinertes) war bei Mopped bei "Eindeutigkeit" auch ohne Gutachten möglich.
Das ist mein Verständnis. Man kann das auch anders sehen und behaupten, daß S.6 und S.7 überhaupt nicht so in Verbindung standen, d.h. S.6 nur allgemein sagt, ob man das reguläre Schild hinnehmen muß oder irgendein anderes passendes Schild, egal welches, fordern kann. Und S.7 würde eine Spezialvorschrift für mehrspurige Fahrzeuge darstellen und zusätzlich für diese die Anforderung des Gutachtens stellen. D.h. bei "Zweifelsfreiheit" nach S.6 konnten Moppeds auch ein verkleinertes Kennzeichen erlangen, bei zweispurigen Fahrzeugen genügte "Zweifelsfreiheit" aber nicht, es mußte ein Gutachten her.
Aber wie man es auch dreht: So richtig einleuchtend und schlüssig sind die beiden Regelungen nicht gewesen, die Zulassungsbehörden natürlich überfordert (da sitzen ja keine Juristen) und erhellende Urteile dazu gibt es nicht.
Durch die nunmehr erfolgte Änderung wird zumindest klar, wie nach Meinung des Gesetzgebers (sofern er überhaupt ein Verständnis hatte) S.6 und S.7 zu verstehen war: Daß verkleinerte Kennzeichen nicht für Moppeds vergeben werden durften. Das ergibt sich eindeutig aus der BR-Begründung zu dieser Änderung, daß S.7 nunmehr auch für einspurige Fahrzeuge gilt.
Daraus folgt aber leider auch, daß es verkleinerte Kennzeichen nicht schon gibt, wenn S.6 einschlägig ist ("Zweifelsfreiheit") sondern nur wenn dies auch ein Gutachten belegt. Wobei man natürlich beanstanden muß, daß die "Verhältnismäßigkeit" des Aufwands keine technische Frage sondern ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Beispiel Sportster mit serienmäßig flacher Badlander-Sitzbank und relativ hoch angebrachtem Kennzeichen: Das ragt fast 10cm über die Sitzbank hinaus, ist daher ein unzulässiges, gefährliches, überstehendes Teil (§ 30c StVZO). Was kostet der Umbau, um das Kennzeichen tieferzulegen? Tausend, Zweitausend (denn direkt unter dem Rücklicht geht nicht, weil dann zu tief über dem Boden endend, also müßte Rücklicht verlegt, das heißt aufwendige Karosseriarbeiten, Umbauten des Fenders, Lackieren ...)? Ist das unverhältnismäßig bei einem Neufahrzeug, bei einem Gebrauchtfahrzeug? Selbst tausend Euro bei einer gebrauchten Sportster für 5.000 erscheinen mir unverhältnismäßig, erst recht wenn man bedenkt, daß dadurch die Optik verändert wird (Beeinträchtigung des Eigentums, Art.12 GG).
In dem Beispiel wird man ein Statement des TÜV, daß das normale Kennzeichen zu hoch und technisch keine andere Anbringung möglich ist, sicher erhalten - es sei denn, der Tüv verweist auf einen seitlichen Kennzeichenhalter, aber nicht jeder will so etwas haben). Aber die Frage der Verhältnismäßigkeit ....
Bei Deinem Tourer: Anscheinend paßt ja ein großes Kennzeichen unter das Topcase. Ob es Dir gefällt oder nicht ist egal: Es paßt. Also wirst Du kein Gutachten erhalten.
Fazit: Besser mit Beziehungen zur Behörde, auch wenn es etwas (Bakschisch) kosten würde. Auf jeden Fall, und das ist das wichtige, DARF die Behörde nunmehr verkleinerte Kennzeichen zuweisen, was bisher eben ohne wenn und aber unbedingt rechtswidrig war. Es fällt also dem kundigen Kontrolleur nicht als "bedenklich" auf.