Als Folge der Änderung liegt daher regelmäßig eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO vor mit der weiteren Folge, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.
Eine neue Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge kann nach § 21 StVZO nur nach einer mit erheblichen Kosten verbundenen (Voll-) Begutachtung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erfolgen.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.