Habe ich mir mal aus einem anderen Forum "ausgeborgt"...
Der Verfasser ist tätig bei der Rennleitung....
Zitat:
....mir liegt die "47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschrift", gültig ab 01.07.2012 vor und leider ist eingetreten, was schon vielfach angedroht wurde:
Auszug: (Zitat)
Artikel 2 Änderung der Bussgeldverordnung
...werden folgende Nummern eingefügt:
Lfd. Nr. 189a.2
Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt. Bei anderen Fahrzeugen als Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 135,- Euro Bussgeld.
Lfd. Nr. 214.2
Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt. Bei anderen Fahrzeugen als Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 90,- Euro Bussgeld.
Auszug aus Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012, Teil 1, Nr. 21
Themenstarter:
Ich habe mir die Frage gestellt, wann eine Betriebserlaubnis erlischt und bin auf folgendes gestoßen:
Erlöschen der BE
Wenn es um das Erlöschen einer BE geht, ist es zunächst einmal naheliegend, sich den §
19(2) StVZO „Erlöschen der BE“ anzusehen.
Man wird jedoch sehr schnell feststellen müssen, dass die wenigsten Fälle des Erlöschens der BE von § 19(2) StVZO erfasst werden, obwohl doch ständig von den drei Fällen des Erlöschens der BE die Rede ist.
Es gibt jedoch noch einen vierten, der auf die überwiegende Anzahl der Sachverhalte anzuwenden ist, aber leider nicht so bekannt ist wie die Alternativen aus § 19(2) StVZO (dazu jedoch später).
Die drei Fälle des Erlöschens der BE nach § 19(2) StVZO:
1. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der BE genehmigte Fahrzeugart geändert wird (sog. „Typenalternative“ nach Conrads).
Beispiel:
In einen als Lkw zugelassenen VW Bus (in der Regel erkennbar an einer Trennwand und
zugeschweißten hinteren Seitenfenstern) werden zusätzlich zwei Sitzreihen eingebaut.
Somit ist aus diesem Fahrzeug ein Pkw geworden, wodurch die Fahrzeugart durch Umbau-Maßnahmen geändert wurde und die BE gem. § 19(2) StVZO erloschen ist.
Vorteil:
Das hat finanzielle Gründe: Stellen wir uns vor, der VW Bus sei ein 2,5 l TDI. Als Lkwzugelassen kostet er etwa 170,-- Euro Kraftfahrzeugsteuern. Als Pkw zugelassen sindjedoch ca. 400,-- Euro fällig!!!
2. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung vonVerkehrsteilnehmern zu erwarten ist (sog. „Gefährdungsalternative“ nach Conrads)
Die Gefährdung muss „zu erwarten“ sein.
„Dies setzt zwar nicht etwa die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus (Dü NZV96 249, Kö NZV 97 283), aber jedenfalls ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (DüNZV 95 329)“
„Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wird dies häufig nicht zu klären sein.“
(Zitate aus: Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942)
Dies kann durch den unsachgemäßen Anbau eines unbedenklichen Teils als auch durch den sachgemäßen Anbau eines unsachgemäß gestalteten Teils erfolgen.
Technische Kontrollen getunter Fahrzeuge – Erkennung und Beweissicherung
Immanuel Noske, LAFP NRW, Abteilung 4, Dez. 41 Seite 22
Beispiel:
Eine für das betreffende Fahrzeug zugelassene Abgasanlage wird angebracht, ohne alle erforderlichen Halteschrauben und Gummilager zu verwenden. Die Abgasanlage droht, sich vom Fahrzeugboden zu lösen und auf die Fahrbahn zu fallen.
Hier wurde ein unbedenkliches Teil unsachgemäß angebaut.
3. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird (sog. „Umweltalternative“ nach Conrads).
Beispiel:
„Ausräumen“ des Endschalldämpfers, Entfernen eines vorgeschriebenen Mittelschalldämpfers, aber nicht nur das Abgasverhalten sondern auch das Ansauggeräuschverhalten ist betroffen durch Anbringen offener Luftfilter, Aufsägen serienmäßiger Luftfilterkästen.
Wenn die Manipulation nicht ganz offensichtlich nachzuweisen ist, ist eine Schallpegelmessung, unter Umständen auch die Durchführung einer AU erforderlich.
Ein Erlöschen der BE liegt nur dann vor, wenn eine Verschlechterung des Abgas- und /oder Geräuschverhaltens vorliegt und nachgewiesen werden kann. Manipulationen, die nicht zu einer dieser Folgen führen, führen nicht zum Erlöschen der BE.
4. Die o. g. vierte Alternative bezieht sich auf die Folgen einer nicht durchgeführten Anbauabnahme nach § 19(3) StVZO und ist immer dann anzuwenden, wenn ein Bauteil anbauabnahmepflichtig ist und die Anbauabnahme nicht durchgeführt wurde (siehe Seite 14 und 16!) Ist das entsprechende Bauteil in den Fahrzeugschein eingetragen worden, so kann von der Durchführung der Anbauabnahme ausgegangen werden.
Auch bei nicht durchgeführter Anbauabnahme ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erloschen. Ob die Zulässigkeit eines Fahrzeugteils von der Abnahme des An- oder Einbaus abhängig ist, geht aus dem jeweils zugehörigen Dokument hervor.
„In den Fällen des Abs. III Nr. 1 und 2 erlischt die BE jedoch dann, wenn in der BE, Bauartgenehmigung oder Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden (Abs. III Satz 2). Bedarf der An- oder Einbau von Teilen der Abnahme, so erlischt die BE jedoch NUR dann abweichend von Abs. 2 nicht, wenn die Abnahme unverzüglich durchgeführt und bestätigt wurde (Abs. III Nr. 3). Dem Unverzüglichkeitsgebot wird der Halter in der Regel nur dann genügen, wenn er schon vor Durchführung der Änderung einen Abnahmetermin mit einer technischen Prüfstelle oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vereinbart.“
(Zitat aus Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942)
Oftmals erscheint es einem Fahrzeugführer „lästig“, mehrere Anbauabnahmebescheinigungen mitzuführen, und er lässt sich diese dann gesammelt in den Fahrzeugschein eintragen, was mit Mehrkosten verbunden ist, da ein neuer Fahrzeugschein ausgestellt werden muss. Dies hat jedoch den entscheidenden Nachteil, dass durch dieses Verfahren auch ungeprüfte Teilekombinationen in den Fahrzeugschein eingetragen werden können. Wenn z. B. bei der Prüfstelle A das Bauteil B im Rahmen einer Anbauabnahme abgenommen wird und später das Bauteil C von der Prüfstelle D (wobei B schon wieder „zurückgebaut“ wurde, so dass D darüber gar keine Kenntnis haben kann), ist die Kombination von B und C nicht geprüft worden. Gleichwohl existieren aber zwei Anbauabnahmen für diese Bauteile, die in der Regel auch unbeanstandet ZUSAMMEN durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden auf Wunsch in den Fahrzeugschein eingetragen werden. Die Straßenverkehrsbehörde wäre verpflichtet, das betreffende Fahrzeug „in Augenschein“ zu nehmen.
Der Nachweis eines nicht regelgerecht zustande gekommenen Eintrags gestaltet sich daher
recht schwierig.
Ferner ist § 19(3) dann anzuwenden, wenn die Teile-BE sonstige Auflagen und / oder Einschränkungen vorgibt, die nicht beachtet wurden.
Beispiel:
Bei der Verwendung von Sonderlenkrädern dürfen die Lenksäulen der betreffenden Fahrzeuge in der Regel nicht winkelverstellbar sein, da ansonsten das Ablesen der Geschwindigkeit beeinträchtigt wird. Dies geht jedoch aus der entsprechenden Teile-BE hervor.
Laut § 19(3) erlischt in diesen Fällen die BE des gesamten Fahrzeuges.
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Wir werden nicht grau, wir werden chrome....
Wo gehstn hin? Motorrad fahren. Warst du doch gestern erst. Ja, bin aber nicht fertig geworden.....