Da wir ja nicht erst seit Gestern auf der Welt sind, haben wir das natürlich auch schon gemacht.
Hier die Antwort:
Sehr gehrter Herr ...,
alle Zulassungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sind erlassmäßig auf die Einhaltung der Vorschriften der Anlage 2 Nr. 2 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung-FZV hingewiesen worden, wonach zwei- und dreistellige Erkennungsnummern (z.B. BO-M 1 oder BO-KM 1) nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden dürfen, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies sind insbesondere Krafträder und Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt. Dabei ist es bei den Krafträdern nicht erforderlich, die baulichen Vorraussetzungen noch gesondert nachzuweisen. Durch die schmale Bauart dieser Fahrzeuge sind sie auf jeden Fall bauartbedingt berechtigt, entsprechende Kennzeichen zu erhalten. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens, da die Zulassungsbehörden nur die Kennzeichen vergeben können, die ihnen zur Verfügung stehen. Sollte also tatsächlich der Vorrat an kurzen Kennzeichen in Bochum erschöpft sein, könnte es auch sein, dass längere Erkennungsnummern an die berechtigten Fahrzeuge vergeben werden müssen. Es trifft zu, dass die Kennzeichen, die in der Vergangenheit unberechtigt vergeben worden sind, bei Außerbetriebsetzung oder Ummeldung dieser Fahrzeuge von den Zulassungsbehörden einzuziehen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Ministerium für Bauen und Verkehr
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Lieber Gott, bitte lass mich bloß nicht erwachsen werden