OK, da ich Anwalt bin, mal die Rechtslage:
Ein Vertragsrücktritt des Käufers ist dann wirksam, wenn sich feststellen lässt, dass der zur Begründung des Rücktritts geltend gemachte Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. bei Fahrzeugübergabe vorgelegen hat.Einfach ist es, wenn man sich das Nichtvorhandensein des Transfers in dem Kaufvertrag schreiben läßt. (Empfehle ich daher seit ca 170 Seiten) Weil dann die negative Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des §
434 Abs. 1 S. 1 BGB im Raum steht und sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Nutzung eignet (§
434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1. Alt. BGB). Ansonsten kommt nur ein Mangel im Sinne des §
434 Abs. 1. S. 2 Nr. 2, 2. Alt. BGB in Betracht. Dazu müsste die Beschaffenheit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe von der Beschaffenheit abweichen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Dass ein Getriebe dicht in alle Richtungen ist, und kein Öl daraus ausläuft, kann man wohl erwarten. Da hier im Forum schon mehrere Getriebeschäden dokumentiert sind, kann man auch nicht sagen, das wäre unwichtig. Dazu kommt, dass in den Betriebshandbüchern von Harley überall drin steht, dass die Kupplung verkleben kann, wenn zu viel ÖL im Primär ist. Daher ist das zu viel an ÖL im Primär ebenso ein Mangel wie das zu wenig im Getriebe. Beides sind sicherheitsrelevante Mängel. Sowohl Getriebe als auch Primär haben dabei den gesamten Wartungsintervall lang - und das sind wohl jeweils 8000km bs das gewechselt werden soll - in funktionstüchtigem Zustand zu sein.
Der Käufer ist für das Vorliegen eines Sachmangels beweispflichtig. ( das heißt man sollte vor dem KAuf schon eine Rechtschutzversicherung haben oder 1500 - 3000 € für Gutachter übrig haben, die auf alle Fälle im Prozeß vorfinanziert weden müssen.) Das gilt auch, wenn er die Kaufsache nach einer erfolgten Nachbesserung wieder entgegen genommen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen (BGH; Urt. v. 11.02.2009,
VIII ZR 274/07,
NJW 2009, 1341 Tz 15, Urt. v. 09.03.2011,
VIII ZR 266/09,
NJW 2011, 1664 Tz 11). Nach der letztgenannten Entscheidung des BGH soll der Käufer seiner Beweispflicht für das Fehlschlagen der Nachbesserung dabei durch den Nachweis genügen, dass das Mangelsymptom weiterhin auftritt. - In der dortigen Konstellation lag zwischen dem letzten Nachbesserungsversuch und dem Rücktritt ein Zeitraum von einer Woche. - Anders verhalte es sich nur dann, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (BGH a.a.O. Tz 16).Hat sich der vom Käufer zu beweisende Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe gezeigt, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergabe mangelhaft war (§
476 BGB).Dass sich der Mangel, der zur Grundlage des Rücktritts gemacht wird, innerhalb dieser Frist gezeigt hat, hat im Streitfall der Käufer zu beweisen (BeckOK-Faust, 2011, §
476 BGB Rn 4; Staudinger-Matusche-Beckmann, 2014, §
476 BGB Rn 15).Wurden während der ersten sechs Monate nach Übergabe aufgrund Mängelrügen des Käufers Nachbesserungsarbeiten ausgeführt und treten später erneut Mangelsymptome auf, muss der Käufer die Identität der Mängel nachweisen. Hierzu reicht allein die Feststellung der Gleichartigkeit der jeweils aufgetretenen Mängelerscheinungen jedenfalls dann nicht aus, wenn hierfür verschiedene Ursachen in Betracht kommen und wenn zwischen der Nachbesserung und dem Wiederauftreten des Mangelsymptoms ein längerer Zeitraum oder eine längere Fahrstrecke liegen (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Aufl., Rn 1007f., OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.10.2011,
4 U 540/10,
NJW-RR 2012, 285). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorbezeichneten Entscheidung des BGH vom 09.03.2011
Es bestehen also einige Fallstricke, aber ich sehe das Risiko derzeit eher auf der Seite des Händlers. Ob die MoCo die Betriebshandbücher umschreibt ist dabei egal, solange man als Nachweis des Mangels die Mangelbeseitigungsanweisung hat, in der schon drin stand, dass es ein Konstruktionsfehler ist. Außerdem gilt das Handbuch, das ursprünglich zu dem gekaufte Bike gehört.
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Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.
Was man erträumen kann, kann man auch bauen.