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Import UK - Fragen und Antwort Thread

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Import UK - Fragen und Antwort Thread

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sigi74 ist offline sigi74 · 3678 Posts seit 02.06.2010
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Neuer Beitrag 02.03.2012 12:37
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ich hab meine FLSTSB auch von warrs in london.
COC etc alles paletti.

habe auch schon eine fettte garantieabwicklung (haarriss im motorblock), alles ohne mit der wimper zu zucken beim freundlichen (motodrom, klagenfurt) erledigt. Freude

dieser smile hat auch die in österr vermaledeite NOVA eintragung aboslut korrekt und schnell erledigt. wurde , wie jeder andere HD Händler auch, fürstlich dafür entlohnt traurig

bike kommt nächste woche wieder retour.

garantieabwicklung etc ist europaweit gleich, egal wo du mit deinem bike hinfährst oder es gekauft hast!

sigi

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grafschafter ist offline grafschafter · 626 Posts seit 09.05.2015
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626 Posts seit 09.05.2015 aus Nordhorn

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Neuer Beitrag 02.03.2012 16:06
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Moin,
ich hab meine FLSTN (Softail Deluxe) am 30.07.11 bei warrs in London bestellt und sie wurde pünktlich durch Stahlross-Transporte (Martin Grabmann) am 25.08.2011 geliefert.
Alles Super gelaufen, kann sowohl warrs als auch Martin Grabmann bestens empfehlen.
Ist übrigens schon das 2012-Modell mit 103 cui-Motor.


Gruß
Uwe

havzali77 ist offline havzali77 · 7 Posts seit 17.04.2012
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havzali77 ist offline havzali77
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Neuer Beitrag 19.04.2012 18:36
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echt schön dieser Thread

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Flegel ist offline Flegel · 727 Posts seit 27.08.2009
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Neuer Beitrag 02.05.2012 08:36
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Wie ist das eigentlich mit der MwSt?

Wird man nach der Zulassung automatisch vom Finanzamt angeschrieben, oder muss ich selbst zum FA?

Und was passiert wenn ich es nicht tue, können sie sowas auch vergessen/übersehen? Wie hoch sind die Versäumniszuschläge falls es doch rauskommt?

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Vivien ist offline Vivien · 22 Posts seit 10.07.2011
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Neuer Beitrag 02.05.2012 09:27
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Du musst ohne Aufforderung dem Finanzamt die Einfuhrumsatzsteuer erklären und auch ohne weitere Aufforderung einzahlen, soweit ich mich erinnere, innerhalb von 10 Tagen nach der Erklärung bzw. Einfuhr. Die Zulassungsstelle erstellt übrigens eine Vergleichmitteilung an das Finanzamt, mit übersehen ist also eher nix.

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Flegel ist offline Flegel · 727 Posts seit 27.08.2009
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Neuer Beitrag 02.05.2012 10:06
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Das scheint wohl regional unterschiedlich zu sein. Habe gerade mit meinem Steuerberater telefoniert. Er meinte abwarten, sie melden sich.

Bei der Zulassungsstelle habe ich nach nach der MwSt gefragt, die wussten auch nicht wie das läuft.

"wie sie müssen noch die MWST zahlen, die werden sich schon melden wenn sie was brauchen, wenn sie mich fragen machen sie da erstmal nichts.Sie sind doch Privatmann und keine Firma"

Habe auch nichts unterschrieben und auch keine Vergleichsmitteilung gesehen.
Übirgens den Bescheid für die normale KFZ Steuer fürs Moped hab ich schon erhalten und wurde schon abgebucht.

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Vivien ist offline Vivien · 22 Posts seit 10.07.2011
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Neuer Beitrag 02.05.2012 10:48
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Dann solltest Du doch mal die Qualifikation Deines Steuerberaters kritisch beurteilen....

Der nachfolgende Text beschreibt das Verfahren eindeutig:


Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt immer der Erhebung der Umsatzsteuer im Bestimmungsland.

Während Unternehmer den Fahrzeugerwerb im normalen Umsatzbesteuerungsverfahren anmelden müssen, gilt für alle anderen Personen (z.B. Privatpersonen) das sogenannte Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren. An diesem Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren müssen teilnehmen:
•Nichtunternehmer (zum Beispiel Privatpersonen)
•Unternehmer (ausgenommen juristische Personen), die das Fahrzeug für Zwecke außerhalb ihres Unternehmens erwerben
•nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen

Der Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer und juristische Personen unterliegt immer der normalen Erwerbsbesteuerung. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person unternehmerisch tätig ist, den Erwerb jedoch für den nichtunternehmerischen Bereich tätigt, § 1b Abs. 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG.

Neue Fahrzeuge

Fahrzeuge im Sinne des UStG sind zur Personen- und Güterbeförderung bestimmte Wasser-, Luft- und motorbetriebene Landfahrzeuge. Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Pkw, Lkw, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnwagen und Caravans. Zu beachten ist hierbei, dass die verkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich ist.

Neue Fahrzeuge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind
•motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt; diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen,
•Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern; diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben oder die erste Inbetriebnahme darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen,
•Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt; die Luftfahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden sein oder die Inbetriebnahme darf nicht mehr als 3 Monate zurückliegen.

Anmerkung zu den motorbetriebenen Landfahrzeugen:
Nicht zu den Landfahrzeugen gehören beispielsweise Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können. Ebenfalls nicht zu den Landfahrzeugen gehören selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart oder besonderen Einrichtungen (fest mit dem Fahrzeug verbunden) nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.




Besteuerungsverfahren

Die Steuerschuld im Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren entsteht am Tag des Erwerbs des Fahrzeugs, § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG. Die Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeug-Einzelbesteuerung hat der Fahrzeugerwerber spätestens nach Ablauf des 10. Tages nach dem Datum des Fahrzeugerwerbs bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Steuerschuld muss der Erwerber hierbei selbst berechnen. Gleichzeitig mit Abgabe der Steueranmeldung hat er die Steuer zu entrichten. Die Meldung hat auf einem amtlichen Vordruck zu erfolgen und muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben werden.

Zu beachten ist, dass der Erwerber für jedes einzelne Fahrzeug eine eigenständige Steuererklärung abzugeben hat. Der Umsatzsteuererklärung hat der Erwerber die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. Bemessungsgrundlage ist hierbei der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag einschließlich berechneter Nebenkosten, z.B. Beförderungskosten. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt der allgemeine Steuersatz von 19 %.

Wird vom Erwerber keine Steuererklärung abgegeben oder berechnet er die Steuer nicht richtig, kann das Finanzamt die Steuer unter Umständen im Schätzungswege festsetzen.

Hinweis
Das Finanzamt erhält von den für die Fahrzeugregistrierung zuständigen Behörden oder von den anderen EG-Finanzbehörden Mitteilungen über den Erwerb neuer Fahrzeuge. Sofern die Umsatzsteuer für die Fahrzeug-Einzelbesteuerung nicht entrichtet wurde, kann die Zulassungsstelle auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln.

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Marvin ist offline Marvin · 224 Posts seit 23.02.2010
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Neuer Beitrag 02.05.2012 11:02
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genau so siehts aus. bei mir (in Köln) war es so. bock gekauft...mit der steuerberechnung geschludert "ach, das mach ich, wenn ich bei der zulassung war" bei der zulassungsstelle fragt mich die dame ob ich denn schon die steuer bezahlt hätte. ich sag: "ja, ne...mach ich heute" sagt sie: "dann machen se ma hin, die bekommen von mir nämlich ne mitteilung über die zulassung, die werden dann zickig"
also noch am selben tag kaufpreis plus transport zum tageskurs umgerechnet und den betrag überwiesen.

BlackPower ist offline BlackPower · 4 Posts seit 19.11.2012
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Neuer Beitrag 25.01.2013 17:18
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Das Pfund wird langsam wieder schwächer bzw. der Euro stärker. Zumindest der Trend lässt hoffen, dass sich der HD Import aus UK bald wieder rechnet, korrekt? smile

http://www.finanzen.net/devisen/euro-pfund_sterling/chart

sigi74 ist offline sigi74 · 3678 Posts seit 02.06.2010
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Neuer Beitrag 25.01.2013 19:54
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wenn jemand einen km/h tacho für can bus haben möchte, würde meinen gegen einen uk- mp/h tacho tauschen.

ich hab meine CB zwar in uk gekauft, aber eine für den D mark bestimmte bekommen, also mit km/h tacho.

es muss ein can-bus bike sein, da hier angeblich der km stand om steuergerät und nicht im tacho gespeichert wird. und evtl die anschlüsse nicht passen.

details per pn.

sigi

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Neuer Beitrag 26.01.2013 00:14
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zum zitierten Beitrag Zitat von Vivien
Dann solltest Du doch mal die Qualifikation Deines Steuerberaters kritisch beurteilen....

Der nachfolgende Text beschreibt das Verfahren eindeutig:


Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt immer der Erhebung der Umsatzsteuer im Bestimmungsland.

Während Unternehmer den Fahrzeugerwerb im normalen Umsatzbesteuerungsverfahren anmelden müssen, gilt für alle anderen Personen (z.B. Privatpersonen) das sogenannte Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren. An diesem Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren müssen teilnehmen:
•Nichtunternehmer (zum Beispiel Privatpersonen)
•Unternehmer (ausgenommen juristische Personen), die das Fahrzeug für Zwecke außerhalb ihres Unternehmens erwerben
•nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen

Der Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer und juristische Personen unterliegt immer der normalen Erwerbsbesteuerung. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person unternehmerisch tätig ist, den Erwerb jedoch für den nichtunternehmerischen Bereich tätigt, § 1b Abs. 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG.

Neue Fahrzeuge

Fahrzeuge im Sinne des UStG sind zur Personen- und Güterbeförderung bestimmte Wasser-, Luft- und motorbetriebene Landfahrzeuge. Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Pkw, Lkw, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnwagen und Caravans. Zu beachten ist hierbei, dass die verkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich ist.

Neue Fahrzeuge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind
•motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt; diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen,
•Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern; diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben oder die erste Inbetriebnahme darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen,
•Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt; die Luftfahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden sein oder die Inbetriebnahme darf nicht mehr als 3 Monate zurückliegen.

Anmerkung zu den motorbetriebenen Landfahrzeugen:
Nicht zu den Landfahrzeugen gehören beispielsweise Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können. Ebenfalls nicht zu den Landfahrzeugen gehören selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart oder besonderen Einrichtungen (fest mit dem Fahrzeug verbunden) nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.




Besteuerungsverfahren

Die Steuerschuld im Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren entsteht am Tag des Erwerbs des Fahrzeugs, § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG. Die Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeug-Einzelbesteuerung hat der Fahrzeugerwerber spätestens nach Ablauf des 10. Tages nach dem Datum des Fahrzeugerwerbs bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Steuerschuld muss der Erwerber hierbei selbst berechnen. Gleichzeitig mit Abgabe der Steueranmeldung hat er die Steuer zu entrichten. Die Meldung hat auf einem amtlichen Vordruck zu erfolgen und muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben werden.

Zu beachten ist, dass der Erwerber für jedes einzelne Fahrzeug eine eigenständige Steuererklärung abzugeben hat. Der Umsatzsteuererklärung hat der Erwerber die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. Bemessungsgrundlage ist hierbei der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag einschließlich berechneter Nebenkosten, z.B. Beförderungskosten. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt der allgemeine Steuersatz von 19 %.

Wird vom Erwerber keine Steuererklärung abgegeben oder berechnet er die Steuer nicht richtig, kann das Finanzamt die Steuer unter Umständen im Schätzungswege festsetzen.

Hinweis
Das Finanzamt erhält von den für die Fahrzeugregistrierung zuständigen Behörden oder von den anderen EG-Finanzbehörden Mitteilungen über den Erwerb neuer Fahrzeuge. Sofern die Umsatzsteuer für die Fahrzeug-Einzelbesteuerung nicht entrichtet wurde, kann die Zulassungsstelle auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln.

Nachdem ich mir eine in Polen gekauft habe kann ich dazu folgendes sagen:

Die MwSt habe ich nicht bezahlt und habe abgewartet. Nach einem halben Jahr kam ein nettes Schreiben vom Finanzamt das ich ja die MwSt noch abführen muss. Zahlungsziel 2 Wochen. Irgrndwelche Zuschläge wurden nicht berechnet.

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Neuer Beitrag 28.01.2013 13:01
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Wie habt ihr euch den Wechselkurs gesichert? In bare Pfund getauscht, per Währungskonto oder welche Alternativen gibt es?

@Flegel: Wo hast du in Polen gekauft? Wäre ja eventuell eine Alternative zu UK?! Augenzwinkern

sigi74 ist offline sigi74 · 3678 Posts seit 02.06.2010
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Neuer Beitrag 28.01.2013 13:14
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ich hab die kohle einfach in GBP überwiesen und fertig.

s.

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fährt: Sportster 04 Custom
Neuer Beitrag 28.01.2013 21:36
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Hey,

wie sieht denn das dann in UK mit der Mehrwertsteuer aus? Bekomm ich dort ne Nettorechnung oder Bruttorechnung vom Händler und ich muss mir dann beim UK Finanzamt die Mehrwertsteuer wieder holen?

Weil ich denke mal nicht dass ich sowohl in UK wie auch in D jeweils Mehrwertsteuer dafür bezahlen muss/ will


Grüße

__________________
großes Grinsen

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Marvin ist offline Marvin
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fährt: Spochtster 48
Neuer Beitrag 28.01.2013 22:40
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du zahlst in uk keine steuer. musst also nix zurückholen. auf die netto rechnung werden die transportkosten addiert und auf die summe wird dann hier die steuer erhoben. du musst diese steuer ohne aufforderung direkt zahlen. ich habe ne woche gewartet, habe dann aber direkt nach der anmeldung ein schreiben vom finanzamt bekommen.

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