Zum Thema Zulässigkeit von Abgasanlagen habe ich seinerzeit mal folgendes gefunden (Quelle:
www.psm-parts.ch)
Kurzfassung der Schweizer Richtlinien für legale Austausch-Schalldämpfer:
- Legal sind nur Schalldämpfer, die mit einer CH-Eignungserklärung des Importeurs ausgeliefert werden.
- Diese Bestätigung muss mit dem Fahrzeugausweis mitgeführt werden.
- Darin bestätigt der Importeur im Besitz der vollständigen EG- bzw. ECE-Genehmigungsdokumente zu sein.
- Eine EG-ABE genügt in der Schweiz nicht! Es ist der komplette EG-Prüfbericht mit sämtlichen Motor- und Messdaten zur Eintragung in die Fahrzeugpapiere nötig. Diese Papiere werden vom Schalldämpfer-Hersteller normalerweise nicht an Endkunden herausgegeben.
- Eine Eintragung eines Austausch-Schalldämpfers mit CH-Eignungserklärung in den Fahrzeugausweis ist nicht nötig und wird von vielen Strassenverkehrsämtern abgelehnt.
- Schalldämpfer mit integriertem Katalysator dürfen nur durch Anlagen mit ebenfalls integriertem Katalysator ersetzt werden. Dies gilt schon lange, wird nun aber konsequent durchgesetzt.
- Wird das Geräusch einer Anlage als störend oder lästig empfunden, wird eine Vorbeifahrtsmessung nötig. Als Vorselektion kann eine Standmessung dienen. Dabei darf der Referenzwert des Typenscheins nicht überschritten werden.
- Alle Anlagen, welche die Schweizer Bestimmungen nicht erfüllen, können mittels Lärmmessung im DTC geprüft werden, was aber mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.
- Am 27. November 2006 trat die korrigierte EU-Richtlinie 2006/120/CE in Kraft, welche die Richtlinie 2005/30/EG ersetzt und die Richtlinie 97/24/EG ergänzt. Diese eröffnet den Nachrüst-Schalldämpferherstellern die Möglichkeit Anlagen mit Katalysator prüfen zu lassen.
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