Laut StVZO §19 Abs. 2 kann die durch Verschlechterung des Abgas und Geräuschverhaltens ( offene Klappen ) erloschene Betriebserlaubnis nicht einfach durch das Schließen der Klappen wiederhergestellt werden. Zur Wiedererlangung einer Betriebserlaubnis ist laut StVZO unverzüglich eine Abnahme nach §21 notwendig.
StVZO §19
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(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
... Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.