Zitat von Starbuck
Zitat von Bernie_J
tja solche händler sind einfach nur dumm und können nicht rechnen. die sollten besser lottoscheine verkaufen. HD deutschland ist aber ganz heiß drauf von diesen schwarzen schafen zu erfahren
Mit solch einer Verfahrensweise würde HD Deutschland ja sogar noch den Reimport fördern und den deutschen Freundlichen vor´s Bein pinkeln!
Genauso ist es und bei HD werden Stimmen lauter, die Anzahl der englischen Maschinen einzuschränken um den Reimport einzuschränken und mal ganz ehrlich : Wenn ich Händler wäre, würde ich mir für jemanden der sein Bike nicht bei mir gekauft hat, im Garantiefall auch kein Bein ausreißen. Aber nicht vergessen : Der Markt ist groß und es gibt viele Händer. Wenns der Eine nicht erledigt, dann ein Anderer
Aus dem Netz noch was Interessantes dazu :
Deutsche Werkstätten sind zur Mängelbeseitigung aus der Neuwagengarantie nicht verpflichtet, sofern das Fahrzeug über einen Importvermittler im europäischen Ausland erworben wurde. Zu diesem Urteil kam das OLG Stuttgart (26.03.2008, Az. 3 U 93/07). Damit gab das Gericht der Klage in zweiter Instanz nicht statt. Dem Kläger stehe weder aus der Neuwagengarantie des österreichischen Unternehmen noch unmittelbar aus der Kfz-GVO (EU-VO 1400/2002) ein Direktanspruch auf Mängelbeseitigung zu.
Der vom OLG Stuttgart zu verhandelnde Fall stellte sich wie folgt dar: Ein Käufer hatte gegen eine deutsche Ford-Werkstatt Klage erhoben, weil diese sich geweigert hatte, kostenlose Garantiearbeiten an dem in Österreich erworbenen Fahrzeug vorzunehmen.
Seine Entscheidung begründet das OLG Stuttgart wie folgt: (...) Die Formulierung in den Garantiebedingungen kann daher nur so verstanden werden, dass sich darin die F. M. C. (Austria) GmbH verpflichtet, Garantieleistungen im näher geregelten Umfang zu übernehmen und auftretende Mängel durch eine Ford Vertragswerkstatt, gegebenenfalls auch im Ausland, beseitigen zu lassen. Dass ein Ford Vertragspartner im Ausland nicht verpflichtet ist, die Garantieleistungen ohne Bezahlung zu erbringen, ergibt sich bereits aus der Regelung auf S. 2 der Garantiebedingungen (...).
Auch aus der Kfz-GVO ergibt sich nach Ansicht das OLG Stuttgart kein Direktanspruch des Käufers. Die Verordnung regle lediglich die Organisation des Kfz-Absatzes in der EU.
Daran ändere auch ein Schreiben der EU-Wettbewerbskommission (13.03.2003) nach Ansicht des Gerichts nichts. In diesem Schreiben wird die Auffassung vertreten, dass vom Hersteller gewährte Garantien oder Gewährleistungen innerhalb des Geltungsbereichs der GVO von autorisierten Werkstätten, die zum Werkstattnetz des Herstellers gehören, erfüllt werden müssen. Dazu müssten die Hersteller alle zu ihrem Netz gehörenden Werkstätten verpflichten. Wie dies rechtlich ausgestaltet werde, sei allerdings dem Hersteller/Lieferanten überlassen.
Ausdrücklich hat das OLG die Revision am BGH zugelassen. Das Gericht wollte eine Klärung ermöglichen, ob sich aus der Herstellergarantie eines Kfz-Herstellers Direktansprüche des Käufers gegen jeden Vertragshändler im Gemeinschaftsgebiet nach der Kfz-GVO ergeben. Allerdings legte der Käufer keine Revision ein, wodurch das Urteil rechtskräftig wurde.
Das Urteil widerspricht im Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung zum Garantieanspruch beim Autoneukauf im europäischen Ausland. Allerdings lagen in diesem Fall die Garantiebedingungen von Ford-Austria zugrunde. Danach ist offenbar der Garantiegeber gegenüber dem Kunden nicht Ford, sondern der Händler.
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Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Bobber-Knight am 04.04.2010 21:03.