Zitat von Adi66
Tja, Du denkst logisch; meine Zulassungsstelle offensichtlich eher bürokratisch.
Ging mit doch auch so mit "meiner" Zulassungszustelle.
Noch bemerkenswerter ist für mich allerdings die in Deinem Fall vorliegende gerichtliche Entscheidung. Sie besagt aus meiner Sicht, wenn ich Dir richtig folge, nämlich nichts anderes, als dass die EU-Zulassung der meisten HD-Modelle mit hochgesetztem Kennzeichen zumindest in Sachen Verkehrssicherheit bzw. "Insassen"-schutz zu beanstanden ist und stellt somit indirekt das 97er Urteil des hessischen VGH in Frage. (Wobei der Kläger hier seinerzeit offensichtlich auch eine schwache Begründung für seinen Kennzeichenwunsch vorgetragen hatte.)
Bei der damaligen Entscheidung ging es um die individuellen Umbauten eines Händlers, der wegen dieser Umbauten ein verkleinertes Kennzeichen haben wollte. So etwas _kann_ natürlich keinen Erfolg haben - wenn man selbst für die "Ungeeignetheit sorgt ....
Ich bin nicht sicher, ob man hinsichtlich der EU-Zulassung diese (Deine) Folgerung ziehen kann. Denn in der maßgeblich EU-Richtlinie steht ausdrücklich, daß bei der konkreten Kennzeichenzuweisung Gefährdungen vermieden werden müssen; darauf hat auch das VG ausdrücklich verwiesen. Daraus folgere ich, daß die in den Richtlinien genannten Kennzeichenmaße nicht die Bedeutung haben, daß die insofern vorhandene Anbringungsstelle auch ein entsprechendes Kennzeichen ohne Gefährdung ermöglichen müssen - denn andernfalls wäre nicht ausdrücklich erwähnt, daß eine Gefährdung vermieden werden müsse.
Ich gebe zu, daß es widersprüchlich erscheint, daß einerseits bei der EU-Zulassung eine bestimmte Anbringungsfläche für das Kennzeichen vorgeschrieben wird, andererseits dies offenbar nicht bedeutet, daß sie auch ohne Gefährdung ausgenutzt werden kann. Eine Lösung habe ich nicht, aber es ist auch nicht meine Aufgabe, dem EU-Unfug einen Sinn zu geben. Allerdings findet auch das VG keine richtige Auflösung dieses (vermeintlichen ?) Widerspruchs. Denn es geht darauf überhaupt nicht ein, d.h. es verweist nur darauf, daß aufgrund der in der FZV ausdrücklich in Bezug genommenen bzw. inkoporierten EU-Richtlinie 93/94/EWG, 5. Erwägungsgrund, dafür gesorgt werden müsse, daß hervorstehende Kennzeichen keine Gefahr für den Benutzer darstellen, ohne daß die Änderungen des Fahrzeugs erfordere. Letztlich kann man daraus nur folgern, daß das Vorhandensein der konkret vorgeschriebenen Anbringungsfläche nicht zwingend impliziert, daß sie auch ohne Gefährdung benutzt werden kann.
Die maßgebliche Stelle in besagter Richtlinie lautet:
"1. ABMESSUNGEN
Die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (1) hat folgende Abmessungen:
...
1.2. Krafträder, Dreiradfahrzeuge bis zu einer Höchsleistung von 15 kW und
Vierradfahrzeuge mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
ohne Aufbau
1.2.1. Breite: 280 mm,
1.2.2. Höhe: 210 mm."
Möglicherweise muß man dies so interpretieren, daß nur der entsprechende Raum/Platz vorhanden sein muß - was bei einem über dem Rücklicht angebrachten Kennzeichen hinsichtlich der Höhe ja grds. kein Problem darstellt. Und im übrigen gilt der vorangestellte 5. Erwägungsgrund, nämlich daß die Staaten dafür zu sorgen haben. daß keine Gefahr besteht.
Aber was wäre die Alternative, wenn man meinen möchte, daß eine Zulassung erfordere, daß die vorhandene Anbringungsfläche auch wirklich _so_ - also mit 21cm Höhe - genutzt werden kann? Das Mopped - zusammen mit allen anderen Sportstern - stillzulegen? Kann ja wohl nicht sein, oder ...?
Wenn die tatsächliche gefahrlose Benutzbarkeit zwingende Voraussetzung für das Vorhandensein der Anbringungsstelle sei, dann hätte es diesen 5. Erwägungsgrundes nicht bedurft. Darauf hatte ich auch hingewiesen, das hat das VG offenbar überzeugt.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Tolot am 03.12.2011 15:28.