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Forum » Allgemein » Allgemein: Motorräder » Nummernschildgrösse in D - Fragen und Antwort Thread

Nummernschildgrösse in D - Fragen und Antwort Thread

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Nummernschildgrösse in D - Fragen und Antwort Thread

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Tolot · seit
Tolot
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Neuer Beitrag 02.12.2011 09:34
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Zitat von Adi66Wie hast Du in Sachen Gefährdung argumentiert, bzw. woraus resultiert bei Deiner Sportster die Gefährdung (Verletzungsrisiko, Verkehrssicherheit)?

Eben dadurch. Beim ersten Aufsteigen haben sich Sozia und ich auch entsprechend am Schienbein verletzt. Plus Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer - ich halt ein vorstehendes, scharfkantiges Teil.

Ich habe Deiner Beschreibung zwar entnommen, dass Dein Kennzeichen die Sitzbank deutlich überragt. Mir erschließt sich daraus allerdings noch nicht die Gefährdung, der man gerichtlich gefolgt ist, zumal Du ein potentielles Verletzungsrisiko z.B. in einem solchen Fall bspw. durch eine Sissybar (zwischen Sitzbank und Kennzeichen) hättest entschärfen können.

Pssst! Nicht laut sagen ;-)
Nein, das mag vielleicht für Fahrer/Sozia gelten, aber auch nur, wenn sie gelenkig genug sind, um über die noch höhere Sissybar steigen zu können. Wir sind alte Säcke, das ist gar nicht s einfach.
An der Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ändert dies nichts, das Kennzeichen bleibt auch so ein vorstehendes scharfkantiges Teil. Fällt jemand - etwa bei einem Unfall - dagegen, kann er sich u.U. den Hals aufschlitzen.

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Adi66 ist offline Adi66 · 5824 Posts seit 11.06.2010
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fährt: FLHRC, CBR 1100 XX, ET4
Neuer Beitrag 02.12.2011 12:24
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Schlüssiger Vortrag. fröhlich fröhlich fröhlich

Irgendwie schaffe ich es auf einmal auch nicht mehr, mein Bein über das zu hohe Nummernschild zu schwingen. großes Grinsen

Ob es wohl helfen wurde, zwecks Antritt eines Augenscheinsbeweises mir eine Schnittverletzung im Wadenbereich selbst beizubringen. geschockt Augen rollen großes Grinsen

__________________
~~ Vier Räder bewegen den Körper; doch nur zwei Räder bewegen die Seele ~~

Der Lohner ist offline Der Lohner · 3540 Posts seit 03.12.2009
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fährt: Road King Classic 2010er
Neuer Beitrag 02.12.2011 15:25
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Hallo Adi,

hast Du denn Deine Road King Classic mit dem TourPack bei der Zulassungsstelle schon mal vorgestellt????

Ich habe seinerzeit ein 80er Schild montiert, die Tourpack-Grundplatte angebaut und bin zur Zulassungsstelle gefahren um das Kennzeichen stempeln zu lassen.
Dass ein normales Zweizeiliges mit der Grundplatte nicht passt, hat der Onkel dort sofort erkannt und mir auch geglaubt, dass es für die 2010er Road King Classic keinen Umbausatz gibt.
Also hat ER mir vorgeschlagen dass ich dann ein Einzeiliges nehmen müsse. Aber ein 80er gehe nun mal nicht.
Habe mich später dann letztlich für das 18x20 mit Verlegung entschieden.

Gruß
Ingo

__________________
______________________________________________________________________
Wenn einem das Wasser bis zum Hals steht, sollte man nicht den Kopf hängen lassen.

Tolot · seit
Tolot
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Neuer Beitrag 02.12.2011 17:00
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Zitat von Adi66
Schlüssiger Vortrag. fröhlich fröhlich fröhlich

Aber klar!

Irgendwie schaffe ich es auf einmal auch nicht mehr, mein Bein über das zu hohe Nummernschild zu schwingen. großes Grinsen

Das ist eine ganz normale Alterserscheinung. Kritisch wird es dann, wenn man das Mopped bei Aufsteigen umreißt.
Aber ich meine das ernst: Wir haben uns wirklich bei den ersten Aufsteigungen mit dem hohen Nummernschild verletzt. Und die Vorstellungen, aud welchem Grund auch immer mit einem Körperteil auf das Kennzeichen zu fallen oder es auf mich, macht mich schaudern. Das Ding ist schärfer als die Mehrzahl meiner Küchenmesser.

Schau mal in § 30c StVZO: Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme
"(1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden."
Ist ja ziemlich eindeutig....

Stell Dir mal vor, Du würdest auf der Kofferaumhaube, der Motorhaube oder dem Dach so ein Blech montieren - wie lange Du damit ohne Beanstandung fahren kannst ...

Ob es wohl helfen wurde, zwecks Antritt eines Augenscheinsbeweises mir eine Schnittverletzung im Wadenbereich selbst beizubringen. geschockt Augen rollen großes Grinsen

Naja, Du müßtest natürlich schon ein Bild Deines Moppeds vorlegen und damit rechnen, daß das Gericht eine Beweisaufnahme durchführt oder einen Augenschein einnimmt. Zusätzliche Wunden würden den Eindruck vertiefen ...
Bei mir hat sich der Kreis d****weise darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, daß das Kennzeichen keine Gefahr begründen würde, und ich im übrigen selbst schuld sei, wenn ich mit so einem Kennzeichen fahren würde .... Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen ... Was für eine Hybris hier zum Ausdruck kommt.

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Neuer Beitrag 02.12.2011 21:32
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zum zitierten Beitrag Zitat von Der Lohner
Hallo Adi,

hast Du denn Deine Road King Classic mit dem TourPack bei der Zulassungsstelle schon mal vorgestellt????

Ich habe seinerzeit ein 80er Schild montiert, die Tourpack-Grundplatte angebaut und bin zur Zulassungsstelle gefahren um das Kennzeichen stempeln zu lassen.
Dass ein normales Zweizeiliges mit der Grundplatte nicht passt, hat der Onkel dort sofort erkannt und mir auch geglaubt, dass es für die 2010er Road King Classic keinen Umbausatz gibt.
Also hat ER mir vorgeschlagen dass ich dann ein Einzeiliges nehmen müsse. Aber ein 80er gehe nun mal nicht.
Habe mich später dann letztlich für das 18x20 mit Verlegung entschieden.

Gruß
Ingo

Hallo Ingo,

bisher noch nicht im montierten Zustand, da man mit gleich gesagt hatte, man gebe die einzeiligen Schilder für mein Modell generell nicht aus. Begründung: ich könnte auch Löcher in den Fender bohren und das Schild unten anbringen. Baby

Gruß

Adi

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Neuer Beitrag 02.12.2011 21:48
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Zitat von Tolot

Schau mal in § 30c StVZO: Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme
"(1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden."
Ist ja ziemlich eindeutig....

Stell Dir mal vor, Du würdest auf der Kofferaumhaube, der Motorhaube oder dem Dach so ein Blech montieren - wie lange Du damit ohne Beanstandung fahren kannst ...

Tja, Du denkst logisch; meine Zulassungsstelle offensichtlich eher bürokratisch. Augenzwinkern


Bei mir hat sich der Kreis d****weise darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, daß das Kennzeichen keine Gefahr begründen würde, und ich im übrigen selbst schuld sei, wenn ich mit so einem Kennzeichen fahren würde .... Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen ... Was für eine Hybris hier zum Ausdruck kommt.

Das ist in der Tat eine bemerkenswerte Begründung. Noch bemerkenswerter ist für mich allerdings die in Deinem Fall vorliegende gerichtliche Entscheidung. Sie besagt aus meiner Sicht, wenn ich Dir richtig folge, nämlich nichts anderes, als dass die EU-Zulassung der meisten HD-Modelle mit hochgesetztem Kennzeichen zumindest in Sachen Verkehrssicherheit bzw. "Insassen"-schutz zu beanstanden ist und stellt somit indirekt das 97er Urteil des hessischen VGH in Frage. (Wobei der Kläger hier seinerzeit offensichtlich auch eine schwache Begründung für seinen Kennzeichenwunsch vorgetragen hatte.)

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Tolot · seit
Tolot
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Neuer Beitrag 03.12.2011 16:18
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Zitat von Adi66
Tja, Du denkst logisch; meine Zulassungsstelle offensichtlich eher bürokratisch. Augenzwinkern

Ging mit doch auch so mit "meiner" Zulassungszustelle.

Noch bemerkenswerter ist für mich allerdings die in Deinem Fall vorliegende gerichtliche Entscheidung. Sie besagt aus meiner Sicht, wenn ich Dir richtig folge, nämlich nichts anderes, als dass die EU-Zulassung der meisten HD-Modelle mit hochgesetztem Kennzeichen zumindest in Sachen Verkehrssicherheit bzw. "Insassen"-schutz zu beanstanden ist und stellt somit indirekt das 97er Urteil des hessischen VGH in Frage. (Wobei der Kläger hier seinerzeit offensichtlich auch eine schwache Begründung für seinen Kennzeichenwunsch vorgetragen hatte.)

Bei der damaligen Entscheidung ging es um die individuellen Umbauten eines Händlers, der wegen dieser Umbauten ein verkleinertes Kennzeichen haben wollte. So etwas _kann_ natürlich keinen Erfolg haben - wenn man selbst für die "Ungeeignetheit sorgt ....

Ich bin nicht sicher, ob man hinsichtlich der EU-Zulassung diese (Deine) Folgerung ziehen kann. Denn in der maßgeblich EU-Richtlinie steht ausdrücklich, daß bei der konkreten Kennzeichenzuweisung Gefährdungen vermieden werden müssen; darauf hat auch das VG ausdrücklich verwiesen. Daraus folgere ich, daß die in den Richtlinien genannten Kennzeichenmaße nicht die Bedeutung haben, daß die insofern vorhandene Anbringungsstelle auch ein entsprechendes Kennzeichen ohne Gefährdung ermöglichen müssen - denn andernfalls wäre nicht ausdrücklich erwähnt, daß eine Gefährdung vermieden werden müsse.
Ich gebe zu, daß es widersprüchlich erscheint, daß einerseits bei der EU-Zulassung eine bestimmte Anbringungsfläche für das Kennzeichen vorgeschrieben wird, andererseits dies offenbar nicht bedeutet, daß sie auch ohne Gefährdung ausgenutzt werden kann. Eine Lösung habe ich nicht, aber es ist auch nicht meine Aufgabe, dem EU-Unfug einen Sinn zu geben. Allerdings findet auch das VG keine richtige Auflösung dieses (vermeintlichen ?) Widerspruchs. Denn es geht darauf überhaupt nicht ein, d.h. es verweist nur darauf, daß aufgrund der in der FZV ausdrücklich in Bezug genommenen bzw. inkoporierten EU-Richtlinie 93/94/EWG, 5. Erwägungsgrund, dafür gesorgt werden müsse, daß hervorstehende Kennzeichen keine Gefahr für den Benutzer darstellen, ohne daß die Änderungen des Fahrzeugs erfordere. Letztlich kann man daraus nur folgern, daß das Vorhandensein der konkret vorgeschriebenen Anbringungsfläche nicht zwingend impliziert, daß sie auch ohne Gefährdung benutzt werden kann.
Die maßgebliche Stelle in besagter Richtlinie lautet:

"1. ABMESSUNGEN
Die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (1) hat folgende Abmessungen:
...
1.2. Krafträder, Dreiradfahrzeuge bis zu einer Höchsleistung von 15 kW und
Vierradfahrzeuge mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
ohne Aufbau
1.2.1. Breite: 280 mm,
1.2.2. Höhe: 210 mm."

Möglicherweise muß man dies so interpretieren, daß nur der entsprechende Raum/Platz vorhanden sein muß - was bei einem über dem Rücklicht angebrachten Kennzeichen hinsichtlich der Höhe ja grds. kein Problem darstellt. Und im übrigen gilt der vorangestellte 5. Erwägungsgrund, nämlich daß die Staaten dafür zu sorgen haben. daß keine Gefahr besteht.

Aber was wäre die Alternative, wenn man meinen möchte, daß eine Zulassung erfordere, daß die vorhandene Anbringungsfläche auch wirklich _so_ - also mit 21cm Höhe - genutzt werden kann? Das Mopped - zusammen mit allen anderen Sportstern - stillzulegen? Kann ja wohl nicht sein, oder ...?
Wenn die tatsächliche gefahrlose Benutzbarkeit zwingende Voraussetzung für das Vorhandensein der Anbringungsstelle sei, dann hätte es diesen 5. Erwägungsgrundes nicht bedurft. Darauf hatte ich auch hingewiesen, das hat das VG offenbar überzeugt.

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Tolot am 03.12.2011 16:28.

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aus Bad Emstal

fährt: HarleyRoad Glide + Cross Bones
Neuer Beitrag 08.12.2011 08:21
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Hallo Gemeinde ,
Ich habe hier mal ein neues Thema geöffnet , weil ich kein passendes gefunden habe ( diese Logik ) .
Ich werde im März mein neues Möppi zulassen und hatte von meiner jetzigen das Wunschkennzeichen reserviert - schön klein mit zwei Buchstaben und einer Zahl . Nun sagt mir die Zulassungstelle ( hier bei uns in Nordhessen ) bei Neuzulassung müssen zwingend 4 Zeichen in die untere Hälfte des Nummerschildes . Wenn ich das "alte" Möppi wieder zugelassen hätte - könnte ich das reservierte ( mit 3 Zeichen ) übernehmen - bei Neuzulassungen - nicht . Für mir ist das wieder mal Staatswillkür - gegen jegliche Logik .
Ist das bei Euch im Lande genauso , oder kocht sich da wieder jedes Bundesland sein eigenes Süppchen . Gibt es da klare Gesetzestexte ?
Würde mich mal interessieren . Mein Kennzeichen ist ja Heiligtum und gehört einfach zum Moped.
Kommt gut durch den Winter ...

<nicht jeder kann mit der Suchfunktion umgehen... ;-)) - ich hab's mal zusammengefügt.... - Blaubär>

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Blaubär am 08.12.2011 12:03.

Störtebecker ist offline Störtebecker · seit
Störtebecker ist offline Störtebecker
Ehemaliges Mitglied


Neuer Beitrag 08.12.2011 08:37
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Hört sich ja komisch an. Ich kann mir keinen Grund für sowas vorstellen.

frau bob ist offline frau bob · seit
frau bob ist offline frau bob
Ehemaliges Mitglied


Neuer Beitrag 08.12.2011 08:43
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Für Hessen kann ich das bestätigen, war auch bei meinem Angetrauten so, als er im Sommer seine Road King angemeldet hat. Aber eine sinnvolle Erklärung konnte ihm auch keiner geben.

Jürgen AC ist offline Jürgen AC · 1685 Posts seit 18.05.2006
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1685 Posts seit 18.05.2006
fährt: Road King Special 2021
Neuer Beitrag 08.12.2011 09:05
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Ist bei uns auch so aber ich seh seit den neuen Kennzeichen auch kein Problem
Mehr da drin denn mit unten 4 stellen geht doch auf ein 180 Kennzeichen.

Avatar (Profilbild) von Kille
Kille ist offline Kille · 249 Posts seit 22.03.2011
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Neuer Beitrag 08.12.2011 09:22
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Hallo,
ja ist bei uns in NRW auch so, der Grund erschließt sich mir auch nicht!
Ist aber bei den neuen kleinen Kennzeichen auch eher unwichtig ob 4 oder 3 Zeichen in der unteren Hälfte des Nummernschildes...wobei ich habe noch eins mit 3 Zeichen fröhlich

__________________
Gruß Kille

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Weich-Ei ist offline Weich-Ei · 3328 Posts seit 02.12.2011
aus Leipzig
fährt: AWO 425T
Weich-Ei ist offline Weich-Ei
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3328 Posts seit 02.12.2011 aus Leipzig

fährt: AWO 425T
Neuer Beitrag 08.12.2011 09:46
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Hallo, stehe auch grad (oder bald Baby ) wieder vor diesem Problem.

bei uns wird dies auch sehr unterschiedlich gehandhabt, da reicht schon die Stadt-/Umlandgrenze (gleiches Kennzeichen).
Meistens nach der Bittsteller-Methode "wer-will-was-von-wem" und vor allem nach "Tagesform".

Variante 1 = wie oben 3 Zeichen bei Wiederzulassung, 4 Zeichen bei Neuzulassung
Variante 2 = altes Kennzeichen ja, muss dabei aber mindestens 6 Monate ruhen (keinem Fahrzeug zugeordnet) dazu "spezielle" Reservierungsgebühr damit es nicht in den Vergabepool geht ......
Varainte 3 = altes Kennzeichen ja, altes Fahrzeug abmelden/neues anmelden in einem Rutsch über Zulassungsdienst im Umland

Dazu sei bemerkt das mir vor ein paar Jahren ein X-XX XX Kennzeichen verweigert wurde, mit der Begründung sonst kein kleines Schild möglich und Engschrift geht schon gar nicht ......

Warum ? Wieso ? dazu gehen die Aussagen heute von "Gibt's nicht ...." bis zu stadtinterne Durchführungsbestimmung die ich als Bürger aber leider nicht einsehen dürfte ....

__________________
Now I can read and be aware of all the things that could result in death or serious injury... Augenzwinkern

alpha ist offline alpha · 138 Posts seit 04.04.2011
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138 Posts seit 04.04.2011 aus Essen

fährt: FLHXS fett und bequem
Neuer Beitrag 08.12.2011 22:50
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zum zitierten Beitrag Zitat von Jürgen AC
Ist bei uns auch so aber ich seh seit den neuen Kennzeichen auch kein Problem
Mehr da drin denn mit unten 4 stellen geht doch auf ein 180 Kennzeichen.

Manchmal auch auf ein 160er Freude

Tolot · seit
Tolot
Gast


Neuer Beitrag 09.12.2011 01:37
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Das hat schon seine Richtigkeit.
Bislang, d.h. bis April, galt, daß 2- und 3-stellige Kombis erteilt werden mußten, wenn ansonsten das Kennzeichen zu breit/zu groß werden würde. Das war faktisch der Fall, wenn - wie bei mir - ein "normales" 2-zeiliges Kennzeichen mit 20cm Höhe ausscheidet und ein einzeiliges Kennzeichen ran muß, das aber nicht breiter als 38cm sein darf, was bei dreistelligen Kürzeln des Zulassunsgsbezirks eben eine zweistelle Kombi bedingt. Nur bei einstelligen Kürzeln - F, M usw. - kann es auch eine 4-stellige Kombi sein. Im übrigen _konnte_ die Behörde eine 3- oder 2-stellige Kombi erteilen, was sie idR gegen Knete auch getan haben. Allerdings bestimmt die FZV auch, daß solche nicht zwingend zu vergebende kurze Kombis zurückzunehmen sind, wenn kurze Kombis benötigt werden aber keine mehr frei sind. Nicht geregelt ist indes, was gilt, wenn alle verfügbaren kurzen Kombis vergeben sind aber dennoch eine kurze Kombi erforderlich ist - also etwa wenn jetzt alle Sportster-Fahrer mit hochliegendem Kennzeichen im MTK oder LDK oder MKK auf die Idee kommen und unter Verweis auf mein Urteil ein einzeiliges Schild mit somit 2-stelliger Kombi verlangen. Eine interessante Vorstellung, vielleicht werden dann notgedrungen 80er Kennzeichen vergeben ...
Seit April gilt aber, daß 2- und 3-stellige Kombis nur noch vergeben werden dürfen, wenn es erforderlich ist - also nicht mehr im Ermessen der Behörde bzw. gegen Geld. Nur wenn die baulichen Gegebenheiten (die nicht "künstlich" herbeigeführt sein dürfen) ein Kennzeichen mit 4- und mehrstelliger Kombi nicht erlauben, dürfen - und müssen - kürzere Kombis vergeben werden. Steht eindeutig in der FZV.
Daher gibt es bei Neuzulassungen 4- und mehrstellige Kombis und somit idR 18cm breite Schilder. Hat man aber bereits eine Zulassung mit 2- oder 3-stelliger Kombi, darf die allein wegen des Umswitchens auf ein schmales Schild nicht weggenommen werden - nur dann, wenn kurze Kombs fehlen aber benötigt werden.
"Reservierungen" sind m.W. in der FZV nicht geregelt. ich würde meinen:Solage nicht zugewiesen ist eben nicht zugewiesen und damit unverbindlich => bei definitiver Zulassung gibt es eine mindestens 4-stellige Kombi.

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