Bei Neufahrzeugen wird meist eine EU-Betriebserlaubnis mitgeliefert. Der internationale Name lautet Certificate of Conformity, abgekürzt COC. War das Fahrzeug bereits zugelassen, bekommt man den Fahrzeugbrief. Da manche Zulassungsstellen in Deutschland die Vorlage des Ursprungszeugnisses oder des ausländischen Fahrzeugbriefes für die Zulassung zwingend vorschreiben, sollte man sich dieses Dokument beim Kauf auf jeden Fall aushändigen lassen. Für die Zulassung von ausländischen Gebrauchtwagen verlangen deutsche Zulassungsstellen hin und wieder das ausländische Nummernschild.
Bei einem zugelassenen Fahrzeug müsste es doch einen Brief geben und keine COC Papiere.
Fahrzeuge, die nach Deutschland importiert werden, gleich, ob Neufahrzeuge oder Gebrauchtfahrzeuge, und für die keine COC-Dokumente existieren, müssen im Wege der Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis mittels Gutachten nach § 21 StVZO zugelassen werden. Die Gebühren hierfür richten sich nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Hier sind die Gebührennummern 413 ff. des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) anzuwenden. Die Spanne der Gebühren liegt je nach Fahrzeug zwischen 43,60 € und 138,00 €. Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
__________________
Wenn man rechts dreht, wird die Landschaft schneller!